Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die abschließende Entscheidung der betroffenen Person übermittelt worden ist, muss die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt haben:
Spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die abschließende Entscheidung der betroffenen Person übermittelt worden ist, muss die betroffene Person der österreichischen zuständigen Behörde und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten Folgendes übermittelt haben: