§ 69 TAMG Dokumentation des Warenausgangs aus einer öffentlichen Apotheke oder einer Apotheke einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin

Tierarzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDatum der Abgabe
    2. 2.Ziffer 2Empfängerin bzw. Empfänger
    3. 3.Ziffer 3Abgegebene Menge
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneimittels Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke oder
    5. 5.Ziffer 5bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, die Chargennummer oder das Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen sowie
    6. 6.Ziffer 6Name der verschreibenden Tierärztin bzw. des verschreibenden Tierarztes.
  2. (2)Absatz 2,Öffentliche Apotheken haben alle tierärztlichen Rezepte, auf Grund derer ein Tierarzneimittel abgegeben wurde, im Original oder in Kopie mindestens sieben Jahre lang geordnet nach Datum aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Abgaben im Sinne des § 53 Abs. 2 ABO 2005 aus Apotheken einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Abgaben im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, ABO 2005 aus Apotheken einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel aus einer öffentlichen Apotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDatum der Abgabe
    2. 2.Ziffer 2Empfängerin bzw. Empfänger
    3. 3.Ziffer 3Abgegebene Menge
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneimittels Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke oder
    5. 5.Ziffer 5bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, die Chargennummer oder das Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen sowie
    6. 6.Ziffer 6Name der verschreibenden Tierärztin bzw. des verschreibenden Tierarztes.
  2. (2)Absatz 2,Öffentliche Apotheken haben alle tierärztlichen Rezepte, auf Grund derer ein Tierarzneimittel abgegeben wurde, im Original oder in Kopie mindestens sieben Jahre lang geordnet nach Datum aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Abgaben im Sinne des § 53 Abs. 2 ABO 2005 aus Apotheken einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin.Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß für Abgaben im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, ABO 2005 aus Apotheken einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin.

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