§ 2 TÄKamG Allgemeines und Begriffsbestimmungen

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsOrgane: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß Paragraph 14,;
    2. 2.Ziffer 2Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
    3. 3.Ziffer 3Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Ziffer eins, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
    4. 4.Ziffer 4Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
    5. 5.Ziffer 5öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 3 § 8 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz (TÄG), BGBl. Nr. 16/1975BGBl I Nr. 171/2021, genannten Daten der Kammermitglieder;öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in Paragraph 58, Absatz 3 und 4 Tierärztegesetz (TÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16171 aus 1975,2021, genannten Daten der Kammermitglieder;
    6. 6.Ziffer 6persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 2 Z 3 § 8 Abs. 2 Z 3 bis 7 sowieund Z 16 bis 18 TierärztegesetzTÄG genannten Daten der Kammermitglieder;persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 sowieund Ziffer 16 bis 18 TierärztegesetzTÄG genannten Daten der Kammermitglieder;
    7. 7.Ziffer 7schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
    8. 8.Ziffer 8Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz§ 18 TÄG.Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß Paragraph 15 a18, TierärztegesetzTÄG.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.05.2021
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer einsOrgane: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß § 14;Organe: die Vertretungskörper der Tierärztekammer gemäß Paragraph 14,;
    2. 2.Ziffer 2Delegierte: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung;
    3. 3.Ziffer 3Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Z 1 sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;Funktionäre/Funktionärinnen: die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählten Mitglieder der Organe gemäß Ziffer eins, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter;
    4. 4.Ziffer 4Personal: die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Tierärztekammer stehenden Personen;
    5. 5.Ziffer 5öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 3 § 8 Abs. 3 und 4 Tierärztegesetz (TÄG), BGBl. Nr. 16/1975BGBl I Nr. 171/2021, genannten Daten der Kammermitglieder;öffentliche Daten der Kammermitglieder: die in Paragraph 58, Absatz 3 und 4 Tierärztegesetz (TÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16171 aus 1975,2021, genannten Daten der Kammermitglieder;
    6. 6.Ziffer 6persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in § 5 Abs. 2 Z 3 § 8 Abs. 2 Z 3 bis 7 sowieund Z 16 bis 18 TierärztegesetzTÄG genannten Daten der Kammermitglieder;persönliche, berufsbezogene Daten der Kammermitglieder: die in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 sowieund Ziffer 16 bis 18 TierärztegesetzTÄG genannten Daten der Kammermitglieder;
    7. 7.Ziffer 7schriftliche Mitteilung: persönlich gefertigtes Schreiben in Papierform, sowie telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege elektronischer Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachtes Schreiben;
    8. 8.Ziffer 8Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz§ 18 TÄG.Tierärztegesellschaft: Gesellschaft gemäß Paragraph 15 a18, TierärztegesetzTÄG.

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