§ 57a EU-BStbG Gerichtlich strafbare Verletzung der Geheimhaltungspflichten

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen. Wer die Geheimhaltungspflichten nach den Paragraphen 54, oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 3, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu bestrafen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Wer die Geheimhaltungspflichten nach den §§ 54 oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach § 121 Abs. 3 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu bestrafen. Wer die Geheimhaltungspflichten nach den Paragraphen 54, oder 57 verletzt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht nach Paragraph 121, Absatz 3, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu bestrafen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten