§ 25 TÄG Zusatzqualifikation zur Führung einer Hausapotheke

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
    2. 2.Ziffer 2Apothekenrecht und
    3. 3.Ziffer 3weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
  3. (3)Absatz 3,Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Abs. 1 sind Tierärztinnen und Tierärzte, dieBefreit von der Zusatzqualifikation gemäß Absatz eins, sind Tierärztinnen und Tierärzte, die
    1. 1.Ziffer einsihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder
    2. 2.Ziffer 2die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
    3. 3.Ziffer 3einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 23 Abs. 2) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (Paragraph 23, Absatz 2,) haben Tierärztinnen und Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben und den Erfolg dieser Weiterbildung durch eine Prüfung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,
    2. 2.Ziffer 2Apothekenrecht und
    3. 3.Ziffer 3weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.
  3. (3)Absatz 3,Befreit von der Zusatzqualifikation gemäß Abs. 1 sind Tierärztinnen und Tierärzte, dieBefreit von der Zusatzqualifikation gemäß Absatz eins, sind Tierärztinnen und Tierärzte, die
    1. 1.Ziffer einsihr Studium vor dem 1. Juli 2008 abgeschlossen haben oder
    2. 2.Ziffer 2die tierärztliche Physikatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder
    3. 3.Ziffer 3einen positiven Abschluss des Universitätslehrganges (ULG) Tierärztliches Physikat an der Veterinärmedizinischen Universität Wien nachweisen können.

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