§ 29 MPG 2021 Prüfer

Medizinproduktegesetz 2021

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Prüfer muss ein in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder Zahnarzt sein.
  2. (2)Absatz 2,Er muss
    1. 1.Ziffer einsausgebildet und erfahren im Anwendungsbereich des zu prüfenden Medizinproduktes sein, und
    2. 2.Ziffer 2mit dem Hintergrund und den Anforderungen der klinischen Prüfung vertraut sein und eine ausreichende Erfahrung in klinischen Prüfungen aufweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Prüfer muss ein in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder Zahnarzt sein.
  2. (2)Absatz 2,Er muss
    1. 1.Ziffer einsausgebildet und erfahren im Anwendungsbereich des zu prüfenden Medizinproduktes sein, und
    2. 2.Ziffer 2mit dem Hintergrund und den Anforderungen der klinischen Prüfung vertraut sein und eine ausreichende Erfahrung in klinischen Prüfungen aufweisen.

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