§ 26a GBRG Entscheidungsfrist

Gesundheitsberuferegister-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen. Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Paragraph 15,), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (§ 15), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen. Anträge auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister (Paragraph 15,), die bis 30. Juni 2019 bei den Registrierungsbehörden eingebracht werden, sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen, zu erledigen.

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