§ 36 TÄG Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
    2. 2.Ziffer 2der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),
    3. 3.Ziffer 3die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
    4. 4.Ziffer 4der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.
  2. (2)Absatz 2,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorliegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsder Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
    2. 2.Ziffer 2der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),
    3. 3.Ziffer 3die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
    4. 4.Ziffer 4der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.
  2. (2)Absatz 2,Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorliegen.

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