§ 20 TÄG Freiwillige tierärztliche Not- und Bereitschaftsdienste

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, dürfen im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes einen tierärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienst einrichten. Diese Dienstleistung darf unter der Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ nur dann angeboten werden, wenn zu den angegebenen Dienstzeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Einrichtung eines derartigen Dienstes ist der Kammer zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Die Einrichtung eines Not- oder Bereitschaftsdienstes ist getrennt für den Kleintier-, Nutztier- und den Pferdebereich zulässig. Die Erbringung einer tierärztlichen Leistung, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen Bereiches hinausgeht, darf ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  4. (4)Absatz 4,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen im Rahmen von Not- und Bereitschaftsdiensten auch telefonische Beratung – insbesondere über die Notwendigkeit einer sofortigen tierärztlichen Untersuchung und Behandlung – durchführen.
  5. (5)Absatz 5,Eine finanzielle Förderung von Not- oder Bereitschaftsdiensten durch Gebietskörperschaften oder Interessenvertretungen, insbesondere zur Förderung der Anliegen des Tierschutzes, ist zulässig.
  6. (6)Absatz 6,Besteht im Versorgungsgebiet ein Tiergesundheitsdienst (§ 7 Abs. 2 TAKG§ 64 TAMG) so kann auch dieser den Not- oder Bereitschaftsdienst für die von ihm betreute Tierart organisieren, wenn sichergestellt ist, dass auch für Tierhalter, die nicht Teilnehmer des Tiergesundheitsdienstes sind, die entsprechende tierärztliche Notversorgung geboten wird. Diesfalls ist eine unterschiedliche Entgeltfestsetzung für Teilnehmer und Nichtteilnehmer sachlich gerechtfertigt.Besteht im Versorgungsgebiet ein Tiergesundheitsdienst (Paragraph 764, Absatz 2, TAKGTAMG) so kann auch dieser den Not- oder Bereitschaftsdienst für die von ihm betreute Tierart organisieren, wenn sichergestellt ist, dass auch für Tierhalter, die nicht Teilnehmer des Tiergesundheitsdienstes sind, die entsprechende tierärztliche Notversorgung geboten wird. Diesfalls ist eine unterschiedliche Entgeltfestsetzung für Teilnehmer und Nichtteilnehmer sachlich gerechtfertigt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Freiberuflich selbständig tätige Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften, die eine Ordination oder eine private Tierklinik betreiben, dürfen im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes einen tierärztlichen Not- oder Bereitschaftsdienst einrichten. Diese Dienstleistung darf unter der Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ nur dann angeboten werden, wenn zu den angegebenen Dienstzeiten die telefonische Erreichbarkeit gewährleistet und die Vermittlung einer notwendigen tierärztlichen Versorgung sichergestellt ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Einrichtung eines derartigen Dienstes ist der Kammer zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Die Einrichtung eines Not- oder Bereitschaftsdienstes ist getrennt für den Kleintier-, Nutztier- und den Pferdebereich zulässig. Die Erbringung einer tierärztlichen Leistung, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen Bereiches hinausgeht, darf ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  4. (4)Absatz 4,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen im Rahmen von Not- und Bereitschaftsdiensten auch telefonische Beratung – insbesondere über die Notwendigkeit einer sofortigen tierärztlichen Untersuchung und Behandlung – durchführen.
  5. (5)Absatz 5,Eine finanzielle Förderung von Not- oder Bereitschaftsdiensten durch Gebietskörperschaften oder Interessenvertretungen, insbesondere zur Förderung der Anliegen des Tierschutzes, ist zulässig.
  6. (6)Absatz 6,Besteht im Versorgungsgebiet ein Tiergesundheitsdienst (§ 7 Abs. 2 TAKG§ 64 TAMG) so kann auch dieser den Not- oder Bereitschaftsdienst für die von ihm betreute Tierart organisieren, wenn sichergestellt ist, dass auch für Tierhalter, die nicht Teilnehmer des Tiergesundheitsdienstes sind, die entsprechende tierärztliche Notversorgung geboten wird. Diesfalls ist eine unterschiedliche Entgeltfestsetzung für Teilnehmer und Nichtteilnehmer sachlich gerechtfertigt.Besteht im Versorgungsgebiet ein Tiergesundheitsdienst (Paragraph 764, Absatz 2, TAKGTAMG) so kann auch dieser den Not- oder Bereitschaftsdienst für die von ihm betreute Tierart organisieren, wenn sichergestellt ist, dass auch für Tierhalter, die nicht Teilnehmer des Tiergesundheitsdienstes sind, die entsprechende tierärztliche Notversorgung geboten wird. Diesfalls ist eine unterschiedliche Entgeltfestsetzung für Teilnehmer und Nichtteilnehmer sachlich gerechtfertigt.

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