§ 75 TÄKamG Abschluss des Vorverfahrens

Tierärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer die Akten der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt kann sodann bei der Untersuchungsführerin bzw. dem Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder bei der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag hat der Disziplinarsenat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Der Beschluss, dass Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beschluss, dass kein Grund zur weiteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen. Unter Einem ist davon das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu verständigen.

Stand vor dem 26.08.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.08.2021
  1. (1)Absatz eins,Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer die Akten der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt kann sodann bei der Untersuchungsführerin bzw. dem Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder bei der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag hat der Disziplinarsenat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt.
  3. (3)Absatz 3,Der Beschluss, dass Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
  4. (4)Absatz 4,Der Beschluss, dass kein Grund zur weiteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen. Unter Einem ist davon das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu verständigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten