§ 40 TÄKamG Genehmigung von disziplinarrechtlichen Bestellungen

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999

Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf die Bestellung der Disziplinaranwältin bzw. des Disziplinaranwaltes und der nicht von der Aufsichtsbehörde ernannten Mitglieder der Disziplinarkommission sowie der jeweiligen Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen.

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