§ 23 TÄG Arzneimittelgebarung und Hausapotheke

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet apothekenrechtlicher Vorschriften sind zur Führung einer Hausapotheke nur Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, die
    1. 1.Ziffer einseine Ordination oder private Tierklinik führen und
    2. 2.Ziffer 2eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 25 und 26 nachweisen können.eine Zusatzqualifikation gemäß Paragraphen 25 und 26 nachweisen können.
    Die Hausapotheke dient ausschließlich dem Bedarf der jeweils geführten Ordination oder Tierklinik.
  3. (3)Absatz 3,Das Ruhen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge. Das Erlöschen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
  4. (4)Absatz 4,Zugang zur Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Tierärztin oder des hausapothekenführenden Tierarztes allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzten gewährt werden. Die hausapothekenführende Tierärztin oder der hausapothekenführende Tierarzt hat dabei insbesondere für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 6 Sorge zu tragen.Zugang zur Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Tierärztin oder des hausapothekenführenden Tierarztes allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzten gewährt werden. Die hausapothekenführende Tierärztin oder der hausapothekenführende Tierarzt hat dabei insbesondere für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz 6, Sorge zu tragen.
  5. (5)Absatz 5,Die Vertretung einer hausapothekenführenden Tierärztin oder eines hausapothekenführenden Tierarztes darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der entsprechenden Zusatzqualifikation (§ 25) erfolgen.Die Vertretung einer hausapothekenführenden Tierärztin oder eines hausapothekenführenden Tierarztes darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der entsprechenden Zusatzqualifikation (Paragraph 25,) erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch Tierärztinnen oder Tierärzte eingesetzt werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsÜber die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
      1. a)Litera aDatum des Ein- beziehungsweise Abganges,
      2. b)Litera bgenaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
      3. c)Litera cChargennummer,
      4. d)Litera deingegangene oder gelieferte Menge und
      5. e)Litera eName und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
    2. 2.Ziffer 2Mindestens einmal jährlich sind im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
  7. (7)Absatz 7,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 6 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 6, sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  8. (6)Absatz 6,Werden Tierarzneimittel zur Behandlung an Tieren, der Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärztinnen oder Tierärzte angeboten, sind die Bestimmungen des III. Abschnitts sowie der §§ 68 und 70 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, anzuwenden.Werden Tierarzneimittel zur Behandlung an Tieren, der Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärztinnen oder Tierärzte angeboten, sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts sowie der Paragraphen 68 und 70 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 5 Z 7, BGBl. I Nr. 186/2023)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die unmittelbare Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet apothekenrechtlicher Vorschriften sind zur Führung einer Hausapotheke nur Tierärztinnen und Tierärzte berechtigt, die
    1. 1.Ziffer einseine Ordination oder private Tierklinik führen und
    2. 2.Ziffer 2eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 25 und 26 nachweisen können.eine Zusatzqualifikation gemäß Paragraphen 25 und 26 nachweisen können.
    Die Hausapotheke dient ausschließlich dem Bedarf der jeweils geführten Ordination oder Tierklinik.
  3. (3)Absatz 3,Das Ruhen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge. Das Erlöschen der Befugnis zur tierärztlichen Berufsausübung hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
  4. (4)Absatz 4,Zugang zur Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Tierärztin oder des hausapothekenführenden Tierarztes allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzten gewährt werden. Die hausapothekenführende Tierärztin oder der hausapothekenführende Tierarzt hat dabei insbesondere für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 6 Sorge zu tragen.Zugang zur Hausapotheke darf unter Verantwortung und Aufsicht der hausapothekenführenden Tierärztin oder des hausapothekenführenden Tierarztes allen in der jeweiligen Ordination oder der privaten Tierklinik tätigen Tierärztinnen und Tierärzten gewährt werden. Die hausapothekenführende Tierärztin oder der hausapothekenführende Tierarzt hat dabei insbesondere für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz 6, Sorge zu tragen.
  5. (5)Absatz 5,Die Vertretung einer hausapothekenführenden Tierärztin oder eines hausapothekenführenden Tierarztes darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der entsprechenden Zusatzqualifikation (§ 25) erfolgen.Die Vertretung einer hausapothekenführenden Tierärztin oder eines hausapothekenführenden Tierarztes darf nur durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit der entsprechenden Zusatzqualifikation (Paragraph 25,) erfolgen.
  6. (6)Absatz 6,Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch Tierärztinnen oder Tierärzte eingesetzt werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsÜber die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
      1. a)Litera aDatum des Ein- beziehungsweise Abganges,
      2. b)Litera bgenaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
      3. c)Litera cChargennummer,
      4. d)Litera deingegangene oder gelieferte Menge und
      5. e)Litera eName und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
    2. 2.Ziffer 2Mindestens einmal jährlich sind im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
  7. (7)Absatz 7,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 6 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 6, sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  8. (6)Absatz 6,Werden Tierarzneimittel zur Behandlung an Tieren, der Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärztinnen oder Tierärzte angeboten, sind die Bestimmungen des III. Abschnitts sowie der §§ 68 und 70 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, anzuwenden.Werden Tierarzneimittel zur Behandlung an Tieren, der Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuss für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärztinnen oder Tierärzte angeboten, sind die Bestimmungen des römisch drei. Abschnitts sowie der Paragraphen 68 und 70 des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,, anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 5 Z 7, BGBl. I Nr. 186/2023)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,)

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