§ 36 TÄKamG Vergütungen für Kammertätigkeit

Tierärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Tierärztekammer sowie die Landesstellenpräsidentinnen bzw. Landesstellenpräsidenten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Vergütung gemäß Abs. 1 ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.Die Höhe der Vergütung gemäß Absatz eins, ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die den sonstigen Funktionärinnen und Funktionären der Tierärztekammer zustehende Aufwandsentschädigung sowie die ihnen auf Grund der Tätigkeit für die Tierärztekammer erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
  4. (4)Absatz 4,Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der Tierärztekammer sowie die Landesstellenpräsidentinnen bzw. Landesstellenpräsidenten und deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter haben Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung, die dem Umfang ihrer Amtspflichten und der Belastung durch Repräsentationsauslagen zu entsprechen hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Vergütung gemäß Abs. 1 ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.Die Höhe der Vergütung gemäß Absatz eins, ist durch die Delegiertenversammlung festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3,Die den sonstigen Funktionärinnen und Funktionären der Tierärztekammer zustehende Aufwandsentschädigung sowie die ihnen auf Grund der Tätigkeit für die Tierärztekammer erwachsenden Barauslagen sind ihnen in der Art und in dem Ausmaß zu vergüten, wie es die Geschäftsordnung vorsieht.
  4. (4)Absatz 4,Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten