§ 31 TÄKamG Abteilungsausschuss

Tierärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die gewählten Abteilungsdelegierten jeder Abteilung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bilden den Abteilungsausschuss. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Abteilungssprecherin bzw. einen Abteilungssprecher sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2,Der Abteilungsausschuss hat zweimal jährlich eine Versammlung zur Beratung über die Anliegen der Abteilung abzuhalten. Die Einberufung der Abteilungsausschussversammlung ist von der Abteilungssprecherin bzw. dem Abteilungssprecher vorzunehmen und diese bzw. dieser führt in der Versammlung den Vorsitz.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Abteilungsausschusses sind verpflichtet, an den Versammlungen gemäß Abs. 2 teilzunehmen.Die Mitglieder des Abteilungsausschusses sind verpflichtet, an den Versammlungen gemäß Absatz 2, teilzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Den Abteilungsausschüssen der Abteilung der Selbständigen und der Abteilung der Angestellten obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Nominierung der aus ihrer Abteilung zu bestellenden Mitglieder der Disziplinarkommission sowie
    2. 2.Ziffer 2die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche in der Delegiertenversammlung zur Verhandlung gelangen.
  5. (5)Absatz 5,Dem Abteilungsausschuss der Abteilung der Selbständigen obliegt weiters die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen auf Arbeitgeberseite.
  6. (6)Absatz 6,Der Abteilungsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der Mitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Abteilungssprecher bzw. die Abteilungssprecherin beitritt.
  7. (7)Absatz 7,Jeder Abteilungsausschuss kann den wahlberechtigten Kammermitgliedern seiner Abteilung Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen, die der Erfüllung der den Abteilungsausschüssen obliegenden Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die gewählten Abteilungsdelegierten jeder Abteilung sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter bilden den Abteilungsausschuss. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Abteilungssprecherin bzw. einen Abteilungssprecher sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2,Der Abteilungsausschuss hat zweimal jährlich eine Versammlung zur Beratung über die Anliegen der Abteilung abzuhalten. Die Einberufung der Abteilungsausschussversammlung ist von der Abteilungssprecherin bzw. dem Abteilungssprecher vorzunehmen und diese bzw. dieser führt in der Versammlung den Vorsitz.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des Abteilungsausschusses sind verpflichtet, an den Versammlungen gemäß Abs. 2 teilzunehmen.Die Mitglieder des Abteilungsausschusses sind verpflichtet, an den Versammlungen gemäß Absatz 2, teilzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Den Abteilungsausschüssen der Abteilung der Selbständigen und der Abteilung der Angestellten obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Nominierung der aus ihrer Abteilung zu bestellenden Mitglieder der Disziplinarkommission sowie
    2. 2.Ziffer 2die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche in der Delegiertenversammlung zur Verhandlung gelangen.
  5. (5)Absatz 5,Dem Abteilungsausschuss der Abteilung der Selbständigen obliegt weiters die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen auf Arbeitgeberseite.
  6. (6)Absatz 6,Der Abteilungsausschuss ist bei Anwesenheit von mindestens drei Fünftel der Mitglieder beschlussfähig; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Wenn eine Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, gilt jener Antrag als angenommen, dem der Abteilungssprecher bzw. die Abteilungssprecherin beitritt.
  7. (7)Absatz 7,Jeder Abteilungsausschuss kann den wahlberechtigten Kammermitgliedern seiner Abteilung Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen, die der Erfüllung der den Abteilungsausschüssen obliegenden Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten