§ 6d BilDokG 2020 Verarbeitung von Personenstammdaten zum Zweck des Identitäts- und Berechtigungsmanagements für die Nutzung von (IT-) Systemen und Diensten

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999

Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln: Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsfolgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:
    1. a)Litera adie Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020,die Personenstammdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, BilDokG 2020,
    2. b)Litera bdas bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. c)Litera cdie Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    4. d)Litera dTelefonnummer, E-Mail-Adresse;
  2. 2.Ziffer 2folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG:folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins, BDG und der Landeslehrpersonen gemäß Paragraph 119 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in Verbindung mit Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer 7, BDG:
    1. a)Litera adie Schulkennzahl(en),
    2. b)Litera bdas bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. c)Litera cdie Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),
    4. d)Litera ddas Geschlecht,
    5. e)Litera edie SAP-Personalnummer,
    6. f)Litera fdie Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    7. g)Litera gdie Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
  3. 3.Ziffer 3die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.die Daten gemäß Ziffer 2, Litera a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999

Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln: Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals für die Nutzung von IT-Systemen und Diensten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, sind aus dem Datenverbund der Schulen an die Bildungsstammportale und das Bildungsportal zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsfolgende Daten der Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigten:
    1. a)Litera adie Personenstammdaten gemäß § 2 Z 21 lit. a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 BilDokG 2020,die Personenstammdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 21, Litera a und e mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, BilDokG 2020,
    2. b)Litera bdas bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. c)Litera cdie Zuordnung der Schülerinnen und Schüler zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    4. d)Litera dTelefonnummer, E-Mail-Adresse;
  2. 2.Ziffer 2folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 BDG und der Landeslehrpersonen gemäß § 119a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984, in Verbindung mit § 280 Abs. 1 Z 7 BDG:folgende Daten der Bediensteten des Bundes an Schulen gemäß Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer eins, BDG und der Landeslehrpersonen gemäß Paragraph 119 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in Verbindung mit Paragraph 280, Absatz eins, Ziffer 7, BDG:
    1. a)Litera adie Schulkennzahl(en),
    2. b)Litera bdas bPK-BF, sowie weitere benötigte verschlüsselte bPK anderer Verwaltungsbereiche,
    3. c)Litera cdie Namen (Vor- und Familienname(n) einschließlich allfälliger akademischer Grade),
    4. d)Litera ddas Geschlecht,
    5. e)Litera edie SAP-Personalnummer,
    6. f)Litera fdie Zuordnung zu Stundenplänen (Klasse bzw. Jahrgang, Rolle) sowie
    7. g)Litera gdie Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
  3. 3.Ziffer 3die Daten gemäß Z 2 lit. a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.die Daten gemäß Ziffer 2, Litera a bis e und g des Verwaltungspersonals an Schulen.

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