§ 63 TÄKamG Einstweilige Maßnahme

Tierärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission kann der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies im Hinblick auf die Art und die Schwere des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die behandelten Tiere, deren Halterinnen bzw. Halter oder das Ansehen des Tierärztestandes, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme jedenfalls außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Gegen einen Beschluss über einstweilige Maßnahmen kann die bzw. der Disziplinarbeschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei der Disziplinarkommission erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  6. (5)Absatz 5,Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
  7. (6)Absatz 6,Die Disziplinarkommission hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Beschwerde die Durchführung von Erhebungen zu beschließen oder – wenn die Erhebungen bereits eingeleitet sind – binnen dieser Frist den Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) zu fassen, widrigenfalls der angefochtene Beschluss außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten ist der Disziplinarbeschuldigten bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Die Disziplinarkommission hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Beschwerde die Durchführung von Erhebungen zu beschließen oder – wenn die Erhebungen bereits eingeleitet sind – binnen dieser Frist den Einleitungsbeschluss (Paragraph 75, Absatz 3,) zu fassen, widrigenfalls der angefochtene Beschluss außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten ist der Disziplinarbeschuldigten bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission kann der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des tierärztlichen Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies im Hinblick auf die Art und die Schwere des ihr bzw. ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen drohender schwerer Nachteile, insbesondere für die behandelten Tiere, deren Halterinnen bzw. Halter oder das Ansehen des Tierärztestandes, erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Vor der Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme zu geben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich nach der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme jedenfalls außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Der Beschluss über die einstweilige Maßnahme ist der bzw. dem Disziplinarbeschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.
  5. (5)Absatz 5,Gegen einen Beschluss über einstweilige Maßnahmen kann die bzw. der Disziplinarbeschuldigte binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei der Disziplinarkommission erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  6. (5)Absatz 5,Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
  7. (6)Absatz 6,Die Disziplinarkommission hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Beschwerde die Durchführung von Erhebungen zu beschließen oder – wenn die Erhebungen bereits eingeleitet sind – binnen dieser Frist den Einleitungsbeschluss (§ 75 Abs. 3) zu fassen, widrigenfalls der angefochtene Beschluss außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten ist der Disziplinarbeschuldigten bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Die Disziplinarkommission hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Beschwerde die Durchführung von Erhebungen zu beschließen oder – wenn die Erhebungen bereits eingeleitet sind – binnen dieser Frist den Einleitungsbeschluss (Paragraph 75, Absatz 3,) zu fassen, widrigenfalls der angefochtene Beschluss außer Kraft tritt. Das Außerkrafttreten ist der Disziplinarbeschuldigten bzw. dem Disziplinarbeschuldigten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten