§ 3 TÄKamG Begutachtungsrecht

Tierärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gesetzesentwürfe von Bundesorganen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Tierärztekammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Ebenso sind Verordnungsentwürfe zu in Abs. 1 genannten bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, sofern nicht öffentliche Interessen ihre beschleunigte Erlassung erfordern, vor ihrer Erlassung der Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.Ebenso sind Verordnungsentwürfe zu in Absatz eins, genannten bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, sofern nicht öffentliche Interessen ihre beschleunigte Erlassung erfordern, vor ihrer Erlassung der Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Tierärztekammer ist vom jeweils zuständigen Bundesministerium über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Gesetzesentwürfe von Bundesorganen, die Interessen berühren, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Tierärztekammer unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Ebenso sind Verordnungsentwürfe zu in Abs. 1 genannten bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, sofern nicht öffentliche Interessen ihre beschleunigte Erlassung erfordern, vor ihrer Erlassung der Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.Ebenso sind Verordnungsentwürfe zu in Absatz eins, genannten bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, sofern nicht öffentliche Interessen ihre beschleunigte Erlassung erfordern, vor ihrer Erlassung der Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die Tierärztekammer ist vom jeweils zuständigen Bundesministerium über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Tierärztekammer zukommt, zu unterrichten. Ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten