§ 30 EU-BStbG Beendigung durch Abbruch

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die allgemeinen Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden kann, anzugeben. Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die allgemeinen Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden kann, anzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in § 24 genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die allgemeinen Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden kann, anzugeben. Die österreichische zuständige Behörde kann sich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten darüber verständigen, dass innerhalb der in Paragraph 24, genannten Frist keine Einigung über die Lösung der Streitfrage erzielt werden kann und hat dies der betroffenen Person mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die allgemeinen Gründe, weshalb keine Einigung erzielt werden kann, anzugeben.

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