§ 70 TÄKamG Untersuchungsführerin/Untersuchungsführer

Tierärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Disziplinarkommission sind Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführer beizugeben. Diese sind vom Vorstand zu bestellen und in einer Liste zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Den Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführern obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Disziplinarkommission sind Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführer beizugeben. Diese sind vom Vorstand zu bestellen und in einer Liste zu erfassen.
  2. (2)Absatz 2,Den Untersuchungsführerinnen bzw. Untersuchungsführern obliegt die Durchführung von Erhebungen im Vorverfahren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten