§ 8 EU-BStbG Streitbeilegungsbeschwerde

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Einbringung
  1. (1)Absatz eins,Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Streitbeilegungsbeschwerde über eine Streitfrage einzubringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist der betroffenen Person die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Der für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde verwendete Kommunikationsweg ist für die gesamte weitere Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 5) berechtigt, die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einzubringen. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihr eine Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.Abweichend von Absatz eins, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) berechtigt, die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einzubringen. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihr eine Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
  5. (5)Absatz 5,Die österreichische zuständige Behörde hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz eine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Die österreichische zuständige Behörde hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 4, zweiter Satz eine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Langt bei der österreichischen zuständigen Behörde die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Einbringung
  1. (1)Absatz eins,Jede betroffene Person ist berechtigt, eine Streitbeilegungsbeschwerde über eine Streitfrage einzubringen. Die Streitbeilegungsbeschwerde ist bei der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates gleichzeitig und mit den gleichen Angaben einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde bei der österreichischen zuständigen Behörde hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Ist der betroffenen Person die elektronische Einbringung mangels technischer Voraussetzungen bzw. mangels Teilnahmeberechtigung unzumutbar, hat die Einbringung unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Der für die Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde verwendete Kommunikationsweg ist für die gesamte weitere Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der österreichischen zuständigen Behörde zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen (§ 3 Abs. 1 Z 5) berechtigt, die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einzubringen. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihr eine Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.Abweichend von Absatz eins, ist eine in Österreich ansässige natürliche Person oder ein in Österreich ansässiges kleineres Unternehmen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) berechtigt, die Streitbeilegungsbeschwerde ausschließlich bei der österreichischen zuständigen Behörde einzubringen. Die österreichische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach der Einbringung der Streitbeilegungsbeschwerde gleichzeitig mitzuteilen, dass bei ihr eine Streitbeilegungsbeschwerde eingebracht worden ist. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde der betroffenen Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eingebracht.
  5. (5)Absatz 5,Die österreichische zuständige Behörde hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Abs. 4 zweiter Satz eine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.Die österreichische zuständige Behörde hat zusätzlich zur Mitteilung gemäß Absatz 4, zweiter Satz eine Kopie der Streitbeilegungsbeschwerde an die zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  6. (6)Absatz 6,Langt bei der österreichischen zuständigen Behörde die Mitteilung der zuständigen Behörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaates über die Einbringung einer Streitbeilegungsbeschwerde einer in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Person oder eines in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleineren Unternehmens ein, gilt die Streitbeilegungsbeschwerde zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als bei der österreichischen zuständigen Behörde eingebracht.

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