§ 70 TAMG Dokumentation über homöopathische Anfertigungen

Tierarzneimittelgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Abweichend von § 68 hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen Abweichend von Paragraph 68, hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen

  1. 1.Ziffer einsdas Datum der Herstellung
  2. 2.Ziffer 2die Art und Menge der Inhaltsstoffe
  3. 3.Ziffer 3die Art der Herstellung und
  4. 4.Ziffer 4die Dauer der Verwendbarkeit
ermittelt werden kann.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Abweichend von § 68 hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen Abweichend von Paragraph 68, hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen

  1. 1.Ziffer einsdas Datum der Herstellung
  2. 2.Ziffer 2die Art und Menge der Inhaltsstoffe
  3. 3.Ziffer 3die Art der Herstellung und
  4. 4.Ziffer 4die Dauer der Verwendbarkeit
ermittelt werden kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten