§ 70 TAMG Dokumentation über homöopathische Anfertigungen

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Abweichend von § 68 hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß § 60 Abs. 3 ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen Abweichend von Paragraph 68, hat die Tierärztin bzw. der Tierarzt über die Anfertigungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, ABO 2005 elektronische Aufzeichnungen zu führen, aus denen

  1. 1.Ziffer einsdas Datum der Herstellung
  2. 2.Ziffer 2die Art und Menge der Inhaltsstoffe
  3. 3.Ziffer 3die Art der Herstellung und
  4. 4.Ziffer 4die Dauer der Verwendbarkeit
ermittelt werden kann.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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