§ 66 TAMG Dokumentation

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Allgemeine Bestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sowie berechtigte Einzelhändlerinnen und Einzelhändler gemäß § 49 sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferantinnen bzw. Lieferanten oder Empfängerinnen bzw. Empfänger zum ZweckTierärztinnen und Tierärzte sowie berechtigte Einzelhändlerinnen und Einzelhändler gemäß Paragraph 49, sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferantinnen bzw. Lieferanten oder Empfängerinnen bzw. Empfänger zum Zweck
    1. 1.Ziffer einsder Dokumentation
    2. 2.Ziffer 2der Anzeige oder Meldung
    3. 3.Ziffer 3der Auskunftserteilung
    unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten. Insbesondere sind davon die §§ 67 bis 71 umfasst.unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten. Insbesondere sind davon die Paragraphen 67 bis 71 umfasst.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation ist sieben Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle zugänglich zu machen und spätestens nach 30 Jahren zu löschen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Tierärztegesetzes, der ABO 2005 sowie der Veterinär-Antibiotika-Mengenströmeverordnung (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO), BGBl. II Nr. 83/2014, bleiben von den §§ 66 bis 69 unberührt.Die Bestimmungen des Tierärztegesetzes, der ABO 2005 sowie der Veterinär-Antibiotika-Mengenströmeverordnung (Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,, bleiben von den Paragraphen 66 bis 69 unberührt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis TAMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 56 TAMG Allgemeines zur Anwendung§ 57 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten§ 58 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierarten§ 59 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden wasserlebenden Tierarten§ 60 TAMG Wartezeit bei zulassungsüberschreitender Arzneimittelanwendung§ 61 TAMG Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln§ 62 TAMG Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel§ 63 TAMG Anwendung homöopathischer Tierarzneimittel bzw. homöopathischer Arzneimittel§ 64 TAMG Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung§ 65 TAMG Entsorgung von Arzneimitteln§ 66 TAMG Dokumentation§ 67 TAMG Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel§ 68 TAMG Dokumentation des Warenausgangs aus einer tierärztlichen Hausapotheke§ 69 TAMG Dokumentation des Warenausgangs aus einer öffentlichen Apotheke oder einer Apotheke einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin§ 70 TAMG Dokumentation über homöopathische Anfertigungen§ 71 TAMG Sonstige Dokumentationspflichten§ 72 TAMG Sonderbestimmungen für Arzneifuttermittel§ 73 TAMG Gültigkeitsdauer der Verschreibung eines Arzneifuttermittels§ 74 TAMG Anforderungen an die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel§ 75 TAMG Herstellung und Anwendung von Arzneifuttermitteln§ 76 TAMG Hofmischer und mobile Mischer
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 65 TAMG
§ 67 TAMG