Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei – unbeschadet des Art. 103 der Verordnung (EU) 2019/6 – folgende Angaben festzuhalten:Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke, so sind Aufzeichnungen zu führen und dabei – unbeschadet des Artikel 103, der Verordnung (EU) 2019/6 – folgende Angaben festzuhalten:
1.Ziffer einsDatum der Abgabe
2.Ziffer 2Tierart
3.Ziffer 3Name und Anschrift der Tierhalterin bzw. des Tierhalters der zu behandelnden Tiere sowie LFBIS-Nummer bzw. VIS-Registrierungsnummer (soweit vorhanden)
4.Ziffer 4abgegebene Menge und
5.Ziffer 5Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, so sind zusätzlich folgende Angaben festzuhalten:
1.Ziffer einsDatum der Untersuchung der Tiere bzw. Behandlungsbeginn
2.Ziffer 2Identität und gegebenenfalls Anzahl der Tiere
3.Ziffer 3Diagnose
4.Ziffer 4Dosis
5.Ziffer 5Anwendungsart
6.Ziffer 6Behandlungsdauer
7.Ziffer 7Wartezeit und
8.Ziffer 8bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder das Datum der Herstellung der magistralen Zubereitungen.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke für die Anwendung bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen und enthalten diese Tierarzneimittel bzw. Arzneimittel antimikrobiell wirksame Wirkstoffe, so sind zusätzlich folgende Angaben festzuhalten:
1.Ziffer einsHausapothekennummer (Hapo-ID)
2.Ziffer 2Nutzungsart der zu behandelnden Tiere und
3.Ziffer 3Anwendungseinheit.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 bis 3 sowie 6 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins bis 3 sowie 6 sind mittels elektronischer Datenverarbeitung zu führen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind.
(5)Absatz 5,Tierärztinnen bzw. Tierärzte, die einer Meldeverpflichtung nach der Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO unterliegen, haben sich einer elektronischen Schnittstelle zu bedienen, deren Einrichtungs- und Betriebskosten die hausapothekenführende Tierärztin bzw. der hausapothekenführende Tierarzt zu tragen hat.
(6)Absatz 6,Erfolgt die Einzelhandelsabgabe aus einer tierärztlichen Hausapotheke an eine andere tierärztliche Hausapotheke, so sind dabei folgende Angaben festzuhalten:
1.Ziffer einsDatum der Abgabe
2.Ziffer 2Empfängerin bzw. Empfänger
3.Ziffer 3Abgegebene Menge
4.Ziffer 4Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneimittels Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
5.Ziffer 5bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer und
6.Ziffer 6Name der hausapothekenführenden Tierärztin bzw. des hausapothekenführenden Tierarztes der übernehmenden Hausapotheke sowie die zugehörige Hausapothekennummer.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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