Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Arzneifuttermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen gemäß Art. 16 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/4 nicht für mehr als eine Behandlung unter derselben tierärztlichen Verschreibung verwendet werden.Arzneifuttermittel für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, dürfen gemäß Artikel 16, Absatz 7, der Verordnung (EU) 2019/4 nicht für mehr als eine Behandlung unter derselben tierärztlichen Verschreibung verwendet werden.
(2)Absatz 2,Die Behandlungsdauer muss der Fachinformation der Veterinärarzneispezialität, das in das Futtermittel eingearbeitet wurde, entsprechen und darf, sofern sie nicht näher spezifiziert ist, einen Monat bzw. bei Arzneifuttermitteln, die antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel enthalten, zwei Wochen nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel ist ab ihrem Ausstellungsdatum nur für eine Dauer von höchstens
1.Ziffer einssechs Monaten für nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere,
2.Ziffer 2drei Wochen für Tiere die der Lebensmittelgewinnung dienen und
3.Ziffer 3fünf Tage, wenn antimikrobiell wirksame Tierarzneimittel im Arzneifuttermittel enthalten sind,
gültig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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