§ 67 TAMG Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Z 2 auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsLieferdatum
    2. 2.Ziffer 2Name und Anschrift der Lieferantin bzw. des Lieferanten
    3. 3.Ziffer 3eingegangene Menge
    4. 4.Ziffer 4Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
    5. 5.Ziffer 5bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder
    6. 6.Ziffer 6Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind für tierärztliche Hausapotheken elektronisch zu führen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sind für tierärztliche Hausapotheken elektronisch zu führen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis TAMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 57 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten§ 58 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierarten§ 59 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden wasserlebenden Tierarten§ 60 TAMG Wartezeit bei zulassungsüberschreitender Arzneimittelanwendung§ 61 TAMG Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln§ 62 TAMG Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel§ 63 TAMG Anwendung homöopathischer Tierarzneimittel bzw. homöopathischer Arzneimittel§ 64 TAMG Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung§ 65 TAMG Entsorgung von Arzneimitteln§ 66 TAMG Dokumentation§ 67 TAMG Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel§ 68 TAMG Dokumentation des Warenausgangs aus einer tierärztlichen Hausapotheke§ 69 TAMG Dokumentation des Warenausgangs aus einer öffentlichen Apotheke oder einer Apotheke einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin§ 70 TAMG Dokumentation über homöopathische Anfertigungen§ 71 TAMG Sonstige Dokumentationspflichten§ 72 TAMG Sonderbestimmungen für Arzneifuttermittel§ 73 TAMG Gültigkeitsdauer der Verschreibung eines Arzneifuttermittels§ 74 TAMG Anforderungen an die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel§ 75 TAMG Herstellung und Anwendung von Arzneifuttermitteln§ 76 TAMG Hofmischer und mobile Mischer§ 77 TAMG Werbebeschränkungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 66 TAMG
§ 68 TAMG