Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des § 49 Abs. 1 Z 2 auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:Die Einzelhändlerin bzw. der Einzelhändler hat über den Bezug von Tierarzneimitteln und magistralen und offizinalen Zubereitungen sowie im Falle des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 2, auch von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen und dabei folgende Angaben festzuhalten:
1.Ziffer einsLieferdatum
2.Ziffer 2Name und Anschrift der Lieferantin bzw. des Lieferanten
3.Ziffer 3eingegangene Menge
4.Ziffer 4Bezeichnung und Zulassungsnummer der Veterinärarzneispezialität bzw. Arzneispezialität sowie gegebenenfalls die Darreichungsform und Stärke
5.Ziffer 5bei Veterinärarzneispezialitäten bzw. Arzneispezialitäten die Chargennummer oder
6.Ziffer 6Datum der Herstellung bei magistralen Zubereitungen.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sind für tierärztliche Hausapotheken elektronisch zu führen.Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sind für tierärztliche Hausapotheken elektronisch zu führen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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