§ 65 TAMG Entsorgung von Arzneimitteln

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Nicht verbrauchte oder abgelaufene Tierarzneimittel oder Arzneimittel sowie Arzneimittelreste im Wirkungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Suchtmitteln, sind gemäß den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zu entsorgen. Nicht verbrauchte oder abgelaufene Tierarzneimittel oder Arzneimittel sowie Arzneimittelreste im Wirkungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme von Suchtmitteln, sind gemäß den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zu entsorgen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis TAMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 55 TAMG Anwendung von Tierarzneimitteln§ 56 TAMG Allgemeines zur Anwendung§ 57 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten§ 58 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierarten§ 59 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden wasserlebenden Tierarten§ 60 TAMG Wartezeit bei zulassungsüberschreitender Arzneimittelanwendung§ 61 TAMG Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln§ 62 TAMG Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel§ 63 TAMG Anwendung homöopathischer Tierarzneimittel bzw. homöopathischer Arzneimittel§ 64 TAMG Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung§ 65 TAMG Entsorgung von Arzneimitteln§ 66 TAMG Dokumentation§ 67 TAMG Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel§ 68 TAMG Dokumentation des Warenausgangs aus einer tierärztlichen Hausapotheke§ 69 TAMG Dokumentation des Warenausgangs aus einer öffentlichen Apotheke oder einer Apotheke einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin§ 70 TAMG Dokumentation über homöopathische Anfertigungen§ 71 TAMG Sonstige Dokumentationspflichten§ 72 TAMG Sonderbestimmungen für Arzneifuttermittel§ 73 TAMG Gültigkeitsdauer der Verschreibung eines Arzneifuttermittels§ 74 TAMG Anforderungen an die tierärztliche Verschreibung für Arzneifuttermittel§ 75 TAMG Herstellung und Anwendung von Arzneifuttermitteln
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64 TAMG
§ 66 TAMG