§ 62 TAMG Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2019/6. § 29 Tiergesundheitsgesetz 2024, bleibt davon unberührt. Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Artikel 110, der Verordnung (EU) 2019/6. Paragraph 29, Tiergesundheitsgesetz 2024, bleibt davon unberührt.

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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