§ 62 TAMG Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel

Tierarzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2019/6. § 12 § 29 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909Tiergesundheitsgesetz 2024, bleibt davon unberührt. Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Artikel 110, der Verordnung (EU) 2019/6. Paragraph 1229, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,Tiergesundheitsgesetz 2024, bleibt davon unberührt.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.06.2024

Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) 2019/6. § 12 § 29 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909Tiergesundheitsgesetz 2024, bleibt davon unberührt. Die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel zur Seuchenbekämpfung sowie im Interesse der Tiergesundheit, des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit erfolgt gemäß Artikel 110, der Verordnung (EU) 2019/6. Paragraph 1229, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,Tiergesundheitsgesetz 2024, bleibt davon unberührt.

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