§ 63 TAMG Anwendung homöopathischer Tierarzneimittel bzw. homöopathischer Arzneimittel

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Abweichend von § 56 dürfen zugelassene oder registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten unter der Verantwortung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes verabreicht werden.Abweichend von Paragraph 56, dürfen zugelassene oder registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten unter der Verantwortung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes verabreicht werden.
  2. (2)Absatz 2,Erfolgt die Anwendung von homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, müssen in Entsprechung des Art. 87 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6 pharmakologisch wirksame Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.Erfolgt die Anwendung von homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, müssen in Entsprechung des Artikel 87, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EU) 2019/6 pharmakologisch wirksame Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470 aus 2009, und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.
  3. (3)Absatz 3,Eine Wartezeit ist bei homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln gemäß Abs. 1 und 2 nicht notwendig.Eine Wartezeit ist bei homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln gemäß Absatz eins und 2 nicht notwendig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis TAMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 53 TAMG Aufbewahrungszeitraum einer tierärztlichen Verschreibung§ 54 TAMG Tierärztliche Verschreibung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel§ 55 TAMG Anwendung von Tierarzneimitteln§ 56 TAMG Allgemeines zur Anwendung§ 57 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten§ 58 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden landlebenden Tierarten§ 59 TAMG Zulassungsüberschreitende Anwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden wasserlebenden Tierarten§ 60 TAMG Wartezeit bei zulassungsüberschreitender Arzneimittelanwendung§ 61 TAMG Anwendung von antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln/Arzneimitteln§ 62 TAMG Sonderbestimmungen für immunologische Tierarzneimittel§ 63 TAMG Anwendung homöopathischer Tierarzneimittel bzw. homöopathischer Arzneimittel§ 64 TAMG Einbindung von Tierhaltern in die Arzneimittelanwendung§ 65 TAMG Entsorgung von Arzneimitteln§ 66 TAMG Dokumentation§ 67 TAMG Dokumentation des Wareneingangs im Einzelhandel§ 68 TAMG Dokumentation des Warenausgangs aus einer tierärztlichen Hausapotheke§ 69 TAMG Dokumentation des Warenausgangs aus einer öffentlichen Apotheke oder einer Apotheke einer akademischen Ausbildungsstätte für Veterinärmedizin§ 70 TAMG Dokumentation über homöopathische Anfertigungen§ 71 TAMG Sonstige Dokumentationspflichten§ 72 TAMG Sonderbestimmungen für Arzneifuttermittel§ 73 TAMG Gültigkeitsdauer der Verschreibung eines Arzneifuttermittels
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 TAMG
§ 64 TAMG