Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Abweichend von § 56 dürfen zugelassene oder registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten unter der Verantwortung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes verabreicht werden.Abweichend von Paragraph 56, dürfen zugelassene oder registrierte homöopathische Veterinärarzneispezialitäten oder homöopathische Arzneispezialitäten unter der Verantwortung einer Tierärztin bzw. eines Tierarztes verabreicht werden.
(2)Absatz 2,Erfolgt die Anwendung von homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, müssen in Entsprechung des Art. 87 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EU) 2019/6 pharmakologisch wirksame Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.Erfolgt die Anwendung von homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, müssen in Entsprechung des Artikel 87, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EU) 2019/6 pharmakologisch wirksame Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470 aus 2009, und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten zulässig sein.
(3)Absatz 3,Eine Wartezeit ist bei homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln gemäß Abs. 1 und 2 nicht notwendig.Eine Wartezeit ist bei homöopathischen Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln gemäß Absatz eins und 2 nicht notwendig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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