§ 77 TAMG Werbebeschränkungen für Arzneifuttermittel und Zwischenerzeugnisse

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden. Auf die Werbung für Arzneifuttermittel und Zwischenprodukte ist Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/4 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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