§ 78 TAMG Behördliche Kontrolle der Anwendung von Tierarzneimitteln

TAMG - Tierarzneimittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Überwachung von Betrieben
  1. (1)Absatz eins,Organwalter der zuständigen Behörde sind befugt, während der Betriebszeiten unangekündigt überall, wo Tierarzneimittel hergestellt, gehandelt, angewendet oder aufbewahrt werden können, Nachschau zu halten. Sie sind berechtigt, von Waren, die Tierarzneimittel sind oder bei denen ein diesbezüglicher Verdacht besteht, Proben in der zur Untersuchung erforderlichen Menge zu nehmen und Einsicht in die Aufzeichnungen zu nehmen, die nach arzneimittelrechtlichen und veterinärrechtlichen Bestimmungen zu führen sind. Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Flächen, die der Tierhaltung dienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäfts- oder Betriebsinhaberinnen bzw. Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und Beauftragte sind verpflichtet, dem Organwalter der zuständigen Behörde über Aufforderung alle Orte und Beförderungsmittel anzugeben, die dem Verkehr mit oder der Aufbewahrung oder der Anwendung von Tierarzneimitteln dienen oder in denen Arzneifuttermittel hergestellt werden, und alle Orte anzugeben, wo Tiere gehalten werden, und weiters den Organwaltern der zuständigen Behörde den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten und zu ermöglichen. Den Organwaltern der zuständigen Behörde sind auch die erforderlichen Auskünfte über die hergestellten, vertriebenen oder für die Anwendung bereit gehaltenen oder aufbewahrten Tierarzneimittel und Arzneimittel zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die Organwalter der zuständigen Behörde haben darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
  4. (4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nationale Expertinnen bzw. Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, welche die der Organwalter der zuständigen Behörde bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.Die Absatz eins bis 3 gelten auch für Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, nationale Expertinnen bzw. Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, welche die der Organwalter der zuständigen Behörde bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten.
  5. (5)Absatz 5,Für gemäß Abs. 1 entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.Für gemäß Absatz eins, entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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