§ 35 TÄKamG Kammerumlagen

Tierärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Bestreitung des Sach- und Personalaufwands, des Aufwands für die Organe und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der Kammeraufgaben, ausgenommen für die Wohlfahrtseinrichtungen, hebt die Tierärztekammer von sämtlichen Kammermitgliedern eine Kammerumlage ein.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Kammerumlage ist von der Delegiertenversammlung festzusetzten. Dabei ist auf
    1. 1.Ziffer einsdie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
    2. 2.Ziffer 2die Art der Berufsausübung sowie
    3. 3.Ziffer 3die Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied/außerordentliches Mitglied)
    der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Die Umlagenordnung kann einen Mindestbetrag für Kammerumlagen vorsehen, ebenso die Möglichkeit der Befreiung von der Leistung. Pflichtmitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, sowie stellenlos gewordene Pflichtmitglieder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, sind auf Antrag – für die Dauer des Vorliegens dieser Umstände – von der Leistung jedenfalls zu befreien.
  3. (3)Absatz 3,In der Umlagenordnung ist Näheres bezüglich Fälligkeit sowie hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Einhebung der Kammerumlage zu regeln; dabei können ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen und die Vorschreibung von Mahnspesen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, vorgesehen werden.
  4. (4)Absatz 4,Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage ist die Präsidentin bzw. der Präsident. Gegen Beschlüsse der Präsidentin bzw. des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz; wobei die Präsidentin bzw. der Präsident nicht stimmberechtigt ist. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4,In Verfahren über die Kammerumlage entscheidet der Vorstand durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
  6. (5)Absatz 5,Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.08.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Zur Bestreitung des Sach- und Personalaufwands, des Aufwands für die Organe und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der Kammeraufgaben, ausgenommen für die Wohlfahrtseinrichtungen, hebt die Tierärztekammer von sämtlichen Kammermitgliedern eine Kammerumlage ein.
  2. (2)Absatz 2,Die Höhe der Kammerumlage ist von der Delegiertenversammlung festzusetzten. Dabei ist auf
    1. 1.Ziffer einsdie wirtschaftliche Leistungsfähigkeit,
    2. 2.Ziffer 2die Art der Berufsausübung sowie
    3. 3.Ziffer 3die Art der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied/außerordentliches Mitglied)
    der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Umlagen betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden kann. Die Umlagenordnung kann einen Mindestbetrag für Kammerumlagen vorsehen, ebenso die Möglichkeit der Befreiung von der Leistung. Pflichtmitglieder, denen die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission befristet entzogen wurde, sowie stellenlos gewordene Pflichtmitglieder, die als arbeitssuchend gemeldet sind, sind auf Antrag – für die Dauer des Vorliegens dieser Umstände – von der Leistung jedenfalls zu befreien.
  3. (3)Absatz 3,In der Umlagenordnung ist Näheres bezüglich Fälligkeit sowie hinsichtlich Form und Zeitpunkt der Einhebung der Kammerumlage zu regeln; dabei können ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit Verzugszinsen und die Vorschreibung von Mahnspesen, die sich an den tatsächlichen Kosten orientieren, vorgesehen werden.
  4. (4)Absatz 4,Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage ist die Präsidentin bzw. der Präsident. Gegen Beschlüsse der Präsidentin bzw. des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Der Vorstand entscheidet in letzter Instanz; wobei die Präsidentin bzw. der Präsident nicht stimmberechtigt ist. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4,In Verfahren über die Kammerumlage entscheidet der Vorstand durch Bescheid. In solchen Verfahren ist das AVG anzuwenden. Gegen einen Bescheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
  6. (5)Absatz 5,Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Rückständige Umlagen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Die Tierärztekammer ist berechtigt, rückständige Umlagen sowie Verzugszinsen und Mahnspesen unter Festlegung einer Zahlungsfrist mit Rückstandsausweis einzumahnen. Dieser Rückstandsausweis bildet einen Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.

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