§ 22 BBU-G Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur

BBU-Errichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979.Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979.
  3. (3)Absatz 3,Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979.Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979.
  3. (3)Absatz 3,Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.

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