§ 45 EU-BStbG Unvollständige oder nicht übermittelte Geschäftsordnung

EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass der betroffenen Person die Geschäftsordnung durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht übermittelt worden ist, hat sie bzw. er diese der betroffenen Person zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass die Geschäftsordnung unvollständig ist, hat die bzw. der Vorsitzende im Einvernehmen mit den unabhängigen Personen die Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten Standardgeschäftsordnung, Durchführungsverordnung (EU) 2019/652 zur Festlegung der Standardgeschäftsordnung des Beratenden Ausschusses bzw. des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung sowie eines Musterformulars für die Übermittlung von Informationen betreffend die Bekanntmachung einer abschließenden Entscheidung gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852, ABl. Nr. L 110 vom 25.04.2019 S. 26, zu ergänzen und der betroffenen Person zu übermitteln.Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass die Geschäftsordnung unvollständig ist, hat die bzw. der Vorsitzende im Einvernehmen mit den unabhängigen Personen die Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten Standardgeschäftsordnung, Durchführungsverordnung (EU) 2019/652 zur Festlegung der Standardgeschäftsordnung des Beratenden Ausschusses bzw. des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung sowie eines Musterformulars für die Übermittlung von Informationen betreffend die Bekanntmachung einer abschließenden Entscheidung gemäß der Richtlinie (EU) 2017 aus 1852,, Amtsblatt Nummer L 110 vom 25.04.2019 Seite 26, zu ergänzen und der betroffenen Person zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die ursprünglich nicht übermittelte oder ergänzte Geschäftsordnung ist durch die bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der bzw. des Vorsitzenden über die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses der betroffenen Person zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass der betroffenen Person die Geschäftsordnung durch die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht übermittelt worden ist, hat sie bzw. er diese der betroffenen Person zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass die Geschäftsordnung unvollständig ist, hat die bzw. der Vorsitzende im Einvernehmen mit den unabhängigen Personen die Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten Standardgeschäftsordnung, Durchführungsverordnung (EU) 2019/652 zur Festlegung der Standardgeschäftsordnung des Beratenden Ausschusses bzw. des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung sowie eines Musterformulars für die Übermittlung von Informationen betreffend die Bekanntmachung einer abschließenden Entscheidung gemäß der Richtlinie (EU) 2017/1852, ABl. Nr. L 110 vom 25.04.2019 S. 26, zu ergänzen und der betroffenen Person zu übermitteln.Hat die bzw. der Vorsitzende Kenntnis davon erlangt, dass die Geschäftsordnung unvollständig ist, hat die bzw. der Vorsitzende im Einvernehmen mit den unabhängigen Personen die Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Europäischen Kommission festgelegten Standardgeschäftsordnung, Durchführungsverordnung (EU) 2019/652 zur Festlegung der Standardgeschäftsordnung des Beratenden Ausschusses bzw. des Ausschusses für Alternative Streitbeilegung sowie eines Musterformulars für die Übermittlung von Informationen betreffend die Bekanntmachung einer abschließenden Entscheidung gemäß der Richtlinie (EU) 2017 aus 1852,, Amtsblatt Nummer L 110 vom 25.04.2019 Seite 26, zu ergänzen und der betroffenen Person zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Die ursprünglich nicht übermittelte oder ergänzte Geschäftsordnung ist durch die bzw. den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der bzw. des Vorsitzenden über die erfolgte Einsetzung des Beratenden Ausschusses der betroffenen Person zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten