§ 26 BBU-G Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

BBU-Errichtungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999

Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008 in Anspruch zu nehmen. Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008, in Anspruch zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999

Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008 in Anspruch zu nehmen. Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008, in Anspruch zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten