§ 9 BBU-G Organisation

BBU-Errichtungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
Vertretung der Bundesagentur
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (§ 12 Abs. 5) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die §§ 13 Abs. 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (Paragraph 12, Absatz 5,) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die Paragraphen 13, Absatz 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
  3. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3,Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (§ 10) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Paragraph 10,) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
  5. (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Abs. 3) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Absatz 3,) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.
  6. (5)Absatz 5,Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.Über die Zustimmung gemäß Absatz 3, entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.
  7. (6)Absatz 6,Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Abs. 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Abs. 4 ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Absatz 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Absatz 4, ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.
  8. (7)Absatz 7,Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 bleiben unberührt.Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des römisch zwei. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, bleiben unberührt.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 20.06.2019 bis 22.07.2024
Vertretung der Bundesagentur
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
  2. (1)Absatz eins,Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (§ 12 Abs. 5) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die §§ 13 Abs. 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Die Bundesministerin für Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Die Handlungsvollmacht hat sich – jeweils unter der Voraussetzung ausreichender Deckung im Vorhabensbericht (Paragraph 12, Absatz 5,) – insbesondere auf die Vornahme budgetwirksamer Rechtshandlungen, einschließlich den Geschäftsbereich Rechtsberatung betreffender personeller Maßnahmen, und auf die Eingehung finanzieller Verpflichtungen in Belangen der Rechtsberatung im Namen der Bundesagentur zu erstrecken; die Paragraphen 13, Absatz 8 und 9 sowie 17a bleiben davon unberührt. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
  3. (2)Absatz 2,Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3,Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (§ 10) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.Die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Bereichsleitung Rechtsberatung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit eines schriftlichen, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Paragraph 10,) zu richtenden Vorschlags der Geschäftsführung, in dem der Sachverhalt, welcher der beabsichtigten Auflösung zugrundeliegt, und die dafür sprechenden Gründe darzulegen sind, sowie der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.
  5. (4)Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Abs. 3) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.Der Aufsichtsrat hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Vorschlags der Geschäftsführung (Absatz 3,) über die Zustimmung zu der beabsichtigten Auflösung des Dienstverhältnisses oder die Verweigerung dieser Zustimmung zu entscheiden und diese Entscheidung der Geschäftsführung bekanntzugeben, widrigenfalls die Zustimmung als nicht erteilt gilt.
  6. (5)Absatz 5,Über die Zustimmung gemäß Abs. 3 entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.Über die Zustimmung gemäß Absatz 3, entscheidet der Aufsichtsrat mit einfacher Mehrheit, der die Stimmen der von der Bundesministerin für Justiz bestellten Mitglieder angehören müssen.
  7. (6)Absatz 6,Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Abs. 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Abs. 4 ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.Von der Erstattung eines Vorschlags gemäß Absatz 3 und der Entscheidung des Aufsichtsrates gemäß Absatz 4, ist unverzüglich die Bundesministerin für Justiz in Kenntnis zu setzen.
  8. (7)Absatz 7,Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des II. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 bleiben unberührt.Ein erweiterter Kündigungs- und Entlassungsschutz nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen und die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten nach Abschnitt 3 des 3. Hauptstücks des römisch zwei. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, bleiben unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten