§ 16 BSFG 2017 Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

Bundes-Sportförderungsgesetz 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

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