§ 27 BBU-G Befreiung von Gebühren

BBU-Errichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999

Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.06.2019 bis 31.12.9999

Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.

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