Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 41-50 von 476

37 Paragrafen zu Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) aktualisiert


§ 35 DPMG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.(2)Absatz 2,§§ 6, 11 und 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraphen 6, 11 und 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Tei... mehr lesen...


§ 34 DPMG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 33 DPMG Schlussbestimmungen

Verweise auf andere Rechtsbestimmungen Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 32 DPMG Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden. Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden. mehr lesen...


§ 31 DPMG Verletzung der Sorgfaltspflichten

(1)Absatz eins,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob f... mehr lesen...


§ 30 DPMG Verletzung der Meldepflicht

(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 13 oder 14 dadurch verletzt, dassEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den Paragraphen 13, oder 14 dadurch ... mehr lesen...


§ 29 DPMG Strafbestimmungen

Verletzung der Registrierungspflicht(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrierungspflicht nach den §§ 7 oder 8 dadurch verletzt, dassEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Registrieru... mehr lesen...


§ 28 DPMG Bedeutung der Meldung für das Abgabenverfahren

(1)Absatz eins,Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.(2)Absatz 2,Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit. mehr lesen...


§ 27 DPMG Informationsaustausch

Die inländische zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten eines meldepflichtigen Anbieters und der Staaten, in denen vermietetes oder verpachtetes unbewegliches Vermögen gelegen ist, jährlich innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Meldezeitraums die Informatione... mehr lesen...


§ 26 DPMG Verarbeitung der gemeldeten Informationen

Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – ... mehr lesen...


§ 25 DPMG Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte

(1)Absatz eins,Jeder meldende Plattformbetreiber kann sich bei der Erfüllung der in diesem Abschnitt festgelegten Sorgfaltspflichten auf einen dritten Dienstleister stützen; die Erfüllung der Pflichten bleibt jedoch in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers.(2)Absatz 2,Erfüllt ein Pl... mehr lesen...


§ 24 DPMG Freiwillige Anwendung der Sorgfaltspflichten

Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend §§ 17 bis 23 nur in Bezug auf aktive Anbieter abzuschließen. Ein meldender Plattformbetreiber kann entscheiden, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten entsprechend Paragr... mehr lesen...


§ 23 DPMG Periodische Überprüfung

Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:1.Ziffer einsdie Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurd... mehr lesen...


§ 22 DPMG Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

(1)Absatz eins,Ein meldender Plattformbetreiber hat die in §§ 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums abzuschließen.Ein meldender Plattformbetreiber hat die in Paragraphen 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der So... mehr lesen...


§ 21 DPMG Bestimmung des Ansässigkeitsstaats oder der Ansässigkeitsstaaten

(1)Absatz eins,Für Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat,... mehr lesen...


§ 20 DPMG Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung

(1)Absatz eins,Der meldende Plattformbetreiber hat den aktiven Anbieter schriftlich aufzufordern, die gemäß § 18 erforderlichen und dem Plattformbetreiber noch nicht vorliegenden Informationen spätestens drei Tage nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen.Der meldende Plattformbetreiber hat den a... mehr lesen...


§ 19 DPMG Überprüfung meldepflichtiger Informationen

(1)Absatz eins,Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwe... mehr lesen...


§ 18 DPMG Erhebung von Informationen

(1)Absatz eins,Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß Paragraph 13, zu melden sind, zu erheben.(2)Absatz 2,Abweichend von § 14... mehr lesen...


§ 17 DPMG Sorgfaltspflichten

Identifizierung freigestellter Anbieter(1)Absatz eins,Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers... mehr lesen...


§ 16 DPMG Befreiung von der Meldepflicht

(1)Absatz eins,Existiert hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland, so sind jene Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen gemäß § 14 befreit, die dem Finanzamt Ös... mehr lesen...


§ 15 DPMG Information über die Übermittlung und Aufbewahrung der Informationen

(1)Absatz eins,Jeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (§ 14) in Kenntnis zu setzen.Jeder meldende Plattformbetreiber hat jeden Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht (Paragraph 14,) in Kenntnis zu setzen.(2)Absatz 2,Jeder m... mehr lesen...


§ 14 DPMG Meldepflicht, Ort der Meldung und Frist für die Meldung

(1)Absatz eins,Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 ist verpflichtet, alle in § 13 genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (§ 21) oder das unbewegliche Vermögen ... mehr lesen...


§ 13 DPMG Meldepflichten

Meldepflichtige Informationen(1)Absatz eins,Jeder meldende Plattformbetreiber hat folgende Informationen zu melden:1.Ziffer einsName, Anschrift des Sitzes und Steueridentifikationsnummer des meldenden Plattformbetreibers;2.Ziffer 2die Geschäftsbezeichnung(en) der Plattform(en), über die der melde... mehr lesen...


§ 12 DPMG Erneute Registrierung

Wurde die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers widerrufen, ist eine erneute Registrierung nur unter der Bedingung zulässig, dass er in Bezug auf seine Verpflichtung, den Meldepflichten innerhalb der Union – einschließlich jeglicher noch ausstehender, nicht erfüllter Meldepflichten – ... mehr lesen...


§ 11 DPMG Löschung aus dem zentralen Register

Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (§ 6 Z 16) vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetre... mehr lesen...


§ 10 DPMG Mahnung und Widerruf der Registrierung

(1)Absatz eins,Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 seine Meldepflicht gemäß § 14 nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E-Mailadresse... mehr lesen...


§ 9 DPMG Erteilung der individuellen Identifikationsnummer

(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des z... mehr lesen...


§ 8 DPMG Registrierung

(1)Absatz eins,Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:1.Ziffer einsName des zu Registrierenden,2.Ziffer 2Postanschrift des zu Registrierenden,3.Ziffer 3E-Mailadressen des zu Registrierenden,4.Ziffer 4Websites des zu Registrierenden,5.Ziffer 5jede Steueridentifikationsnummer... mehr lesen...


§ 7 DPMG Registrierungspflicht

Registrierungspflichtiger Plattformbetreiber und Frist für die Registrierung(1)Absatz eins,Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 hat sich einmalig in einem Mitgliedstaat seiner Wahl zu registrieren. Im Falle einer Registrierung im Inland hat sich der meldende Plattformbetre... mehr lesen...


§ 6 DPMG Sonstige Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck1.Ziffer eins„Hauptanschrift“ die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist;2.Ziffer 2„Drittland“ ein L... mehr lesen...


§ 5 DPMG Anbieter

(1)Absatz eins,„Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (§ 6 Z 6) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.„Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträ... mehr lesen...


§ 4 DPMG Plattform und Plattformbetreiber

(1)Absatz eins,„Plattform“ ist jegliche Software, einschließlich einer Website oder eines Teils davon und Anwendungen, einschließlich mobiler Anwendungen, die Nutzern zugänglich ist und die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt eine relevant... mehr lesen...


§ 3 DPMG Begriffsbestimmungen

Relevante Tätigkeit(1)Absatz eins,„Relevante Tätigkeit“ ist eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:1.Ziffer einsdie Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien und Parkpl... mehr lesen...


§ 2 DPMG Anwendung der Meldepflichten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (3. Abschnitt), zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4. Abschnitt) und zur Sorgfalt (5. Abschnitt) von Plattformbetreibern und den automatischen Austausch der von Plattformbetreibern dem Finanzam... mehr lesen...


§ 1 DPMG Allgemeine Bestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austa... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

91 Paragrafen zu Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) aktualisiert


§ 84 MinBestG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß §§ 12 und 13... mehr lesen...


§ 82 MinBestG Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime

(1)Absatz eins,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfasst... mehr lesen...


§ 81 MinBestG SES-Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit

(1)Absatz eins,Die von der gemäß § 76 abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß § 12 zu entrichtende SES ist in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit einer multinationalen Unternehmensgruppe mit null anzusetzen.Die von der gemäß Paragraph 76, abgabepflichtigen Gesch... mehr lesen...


§ 80a MinBestG Ausgenommene Steuerattribute

(1)Absatz eins,Folgende Steuerattribute sind von der Berechnung gemäß § 80 Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute):Folgende Steuerattribute sind von der Berechnung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute):1.Ziffer einsLatente Steueransprüche betreffend... mehr lesen...


§ 80 MinBestG Übergangsbestimmungen

Steuerattribute des Übergangsjahres(1)Absatz eins,Bei der Bestimmung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauffolgende Geschäftsjahr berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den F... mehr lesen...


§ 79a MinBestG Währungsumrechnungen

(1)Absatz eins,Wird der Konzernabschluss nicht in Euro aufgestellt, sind die auf Euro lautenden Beträge in § 2 Z 27, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 4, § 21 Z 2, § 45 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Z 2, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 3 und § 81 Abs. 2 Z 2 zum Devisenkurs der Europäischen Zentralbank de... mehr lesen...


§ 79 MinBestG Verordnungsermächtigung

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung den Inhalt des Mindeststeuerberichts und der Voranmeldung für die Mindeststeuer näher bestimmen – insbesondere ist er ermächtigt, im Einklang mit internationalen Vereinbarungen im Mindeststeuerbericht zusätzliche Angaben zu verlan... mehr lesen...


§ 78 MinBestG Zuständigkeit

Die Erhebung der Mindeststeuer obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe. mehr lesen...


§ 77 MinBestG Erhebung der Mindeststeuer

(1)Absatz eins,Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit hat spätestens am Fälligkeitstag eine Voranmeldung für die Mindeststeuer einzureichen, in der sie die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet, sowie die Mindeststeuer zu entrichten. Die Mindestste... mehr lesen...


§ 76 MinBestG Entstehung des Abgabenanspruchs, Abgabenschuld und Haftung

(1)Absatz eins,Der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer eines Geschäftsjahres entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Besteuert werden alle Geschäftsjahre, die im jeweiligen Kalenderjahr enden (Voranmeldungszeitraum).(2)Absatz 2,Abgabepflichtige der Mindeststeuer,... mehr lesen...


§ 75 MinBestG Strafbestimmung

(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Verpflichtung nach den §§ 69 bis 73 oder nach einer gemäß § 79 Abs. 1 ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wir... mehr lesen...


§ 74 MinBestG Wahlrechte

(1)Absatz eins,Die in § 4 Abs. 2, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 3 und 4, §§ 25, 28, 31, § 42 Abs. 9 Z 2 und § 44 Abs. 1 sowie §§ 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneue... mehr lesen...


§ 73b MinBestG Berichtigungen und Unterrichtungspflicht im Rahmen des Informationsaustausches

(1)Absatz eins,Besteht Grund zur Annahme, dass ein von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichter und nach § 73a übermittelter Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen en... mehr lesen...


§ 73a MinBestG Informationsaustausch

(1)Absatz eins,Die inländische zuständige Behörde hat der ausländischen zuständigen Behörde eines umsetzenden Staates oder eines Staates, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, jene Informationen aus einem von einer inländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer inländischen a... mehr lesen...


§ 73 MinBestG Inhalt des Mindeststeuerberichts

(1)Absatz eins,Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht.(2)Absatz 2,Der Mindeststeuerbericht hat folgende Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:1.Ziffer einsI... mehr lesen...


§ 72 MinBestG Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung

(1)Absatz eins,Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2 beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des § 2 Z 7.Die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2... mehr lesen...


§ 71 MinBestG Sondervorschrift für Mehrmüttergruppen

(1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des § 62 ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe... mehr lesen...


§ 70 MinBestG Entfall der Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit

(1)Absatz eins,Wurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von § 69 Abs. 1 und Abs. 2 weder die in Österreich gelegene Geschäftseinhe... mehr lesen...


§ 69 MinBestG Verwaltungsvorschriften

Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit(1)Absatz eins,Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.(2)Absatz 2,Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten kö... mehr lesen...


§ 68 MinBestG Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten

(1)Absatz eins,Auf Antrag kann ein gruppenzugehöriger Gesellschafter einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) die Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen (Abs. 2) auf seine Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit anwenden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Auf Antrag kann ein ... mehr lesen...


§ 67 MinBestG Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten

(1)Absatz eins,Auf Antrag kann eine Geschäftseinheit, die eine Investmenteinheit (§ 2 Z 30) ist, in folgenden Fällen als volltransparente Geschäftseinheit behandelt werden (Steuertransparenzwahlrecht):Auf Antrag kann eine Geschäftseinheit, die eine Investmenteinheit (Paragraph 2, Ziffer 30,) ist,... mehr lesen...


§ 66 MinBestG Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit

(1)Absatz eins,Der Effektivsteuersatz einer Investmenteinheit (§ 2 Z 30) wird unter folgenden Voraussetzungen getrennt vom Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet berechnet:Der Effektivsteuersatz einer Investmenteinheit (Paragraph 2, Ziffer 30,) wird unter folgende... mehr lesen...


§ 65 MinBestG Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme

(1)Absatz eins,Auf Antrag kann in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem (§ 2 Z 43) unterliegt, der Betrag, der gemäß Abs. 2 als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsja... mehr lesen...


§ 64 MinBestG Abzugsfähige Dividenden bei einer obersten Muttergesellschaft

(1)Absatz eins,Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer obersten Muttergesellschaft, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden (Abs. 5) unterliegt, ist um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet... mehr lesen...


§ 63 MinBestG Sondervorschriften

Oberste Muttergesellschaft als transparente Einheit(1)Absatz eins,Der für das Geschäftsjahr ermittelte Mindeststeuer-Gewinn einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, ist um den Betrag des Mindeststeuer-Gewinns zu vermindern, der dem jeweiligen Gesellschafter der transparent... mehr lesen...


§ 62 MinBestG Mehrmüttergruppen

(1)Absatz eins,Bilden Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen gemeinsam eine Mehrmüttergruppe (Abs. 7), werden die Einheiten und Geschäftseinheiten jeder dieser Unternehmensgruppen nach Maßgabe dieser Bestimmung wie Mitglieder einer einzigen zusammengeschlossenen U... mehr lesen...


§ 61 MinBestG Joint Ventures

(1)Absatz eins,Die Berechnung der Ergänzungssteuerbeträge eines Joint Venture (Abs. 5) und seiner Geschäftseinheiten erfolgt im Einklang mit den Abschnitten 3 bis 8, als handle es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesell... mehr lesen...


§ 60 MinBestG Übertragung von Vermögenswerten und Schulden

(1)Absatz eins,Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden überträgt, bezieht die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Übertragung bei der Berechnung ihrer Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste ein. Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte oder Schulden übernimmt, legt der Berechnu... mehr lesen...


§ 59 MinBestG Beitritt und Austritt von Geschäftseinheiten

(1)Absatz eins,Wird eine Einheit Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe oder oberste Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe, oder ist eine Einheit nicht länger Geschäftseinheit einer solchen, gilt diese Einheit als Geschäftseinheit jener Unternehmensgruppe, die im Geschäftsjahr des ... mehr lesen...


§ 58 MinBestG Sondervorschriften für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen

Anwendung des Schwellenwerts für Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Teilungen von Unternehmensgruppen(1)Absatz eins,Haben sich mehrere Unternehmensgruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Unternehme... mehr lesen...


§ 57 MinBestG Temporärer SES-Safe-Harbour

Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 31. Dezember 2026 enden, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für sämtliche niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf... mehr lesen...


§ 56 MinBestG Sonderregelungen für den temporären CbCR-Safe-Harbour

(1)Absatz eins,Bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach § 55 sind Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten so zu behandeln, als würde es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe handeln. Der Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust und die Mindeststeuer-Umsatzer... mehr lesen...


§ 55 MinBestG Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCR-Safe-Harbour)

(1)Absatz eins,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 Folgendes:Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitr... mehr lesen...


§ 54 MinBestG Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten

Für Zwecke des § 52 Abs. 1 Z 2 gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung: Für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:1.Ziffer einsDie Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeu... mehr lesen...


§ 53 MinBestG NES-Safe-Harbour

(1)Absatz eins,Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung ist, dieDer Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, wird auf Ant... mehr lesen...


§ 52 MinBestG Safe-Harbour-Regelungen

Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen(1)Absatz eins,Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 wird für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):Der Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, wird für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe... mehr lesen...


§ 51 MinBestG Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten

(1)Absatz eins,Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet wird für Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 7 so ermittelt, als ob es sich bei jeder im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe... mehr lesen...


§ 50 MinBestG De-minimis-Ausnahme

(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 46 bis 49 und 51 kann auf Antrag der für die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zu entrichtende Ergänzungssteuerbetrag für ein Geschäftsjahr mit null angesetzt werden, wenn für dieses Geschäftsjahr die folgenden Voraussetzungen erfüllt s... mehr lesen...


§ 49 MinBestG Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

(1)Absatz eins,Führt eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß § 29, §42 Abs. 6, § 45 Abs. 2 und Abs. 6 und § 65 Abs. 5 zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, gilt Folge... mehr lesen...


§ 48 MinBestG Substanzfreibetrag

(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages in einem Steuerhoheitsgebiet gemäß § 47 ist ein Substanzfreibetrag für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen die gemäß § 66 gesondert zu betrachtenden Investmenteinheiten, vom Mindeststeuer-Netto... mehr lesen...


§ 47 MinBestG Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages

(1)Absatz eins,Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 4 zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene i... mehr lesen...


§ 46 MinBestG Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages

Ermittlung des Effektivsteuersatzes einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet(1)Absatz eins,Der Effektivsteuersatz einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese einen Mindeststeuer-Nettogewinn erzielt, wird für jedes Geschäftsjahr wie folgt ermittelt:Gesamtbetrag d... mehr lesen...


§ 45 MinBestG Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung des Mindeststeuerberichts

(1)Absatz eins,Eine im Abschluss der Geschäftseinheit im laufenden Geschäftsjahr ausgewiesene Erhöhung der erfassten Steuern um Steuerbeträge für ein vorangegangenes Geschäftsjahr ist als Erhöhung der angepassten erfassten Steuern (§ 38) im laufenden Geschäftsjahr zu berücksichtigen.Eine im Absch... mehr lesen...


§ 44 MinBestG Besondere Zurechnung von erfassten Steuern einer Geschäftseinheit zu einer anderen Geschäftseinheit

(1)Absatz eins,Die erfassten Steuern (§ 38) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Z 1), volltransparenten Einheiten (Z 2), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 3), hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten (Z 4), und einer Ausschüttung (Z 5) werden anderen Geschäftseinheiten w... mehr lesen...


§ 43 MinBestG Mindeststeuer-Verlustwahlrecht

(1)Absatz eins,Auf Antrag kann nach Maßgabe des Abs. 5 für ein Steuerhoheitsgebiet von der Berücksichtigung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 abgesehen werden. Dieses Wahlrecht kann jedoch nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem gemäß § 65 ausge... mehr lesen...


§ 42a MinBestG Zusammenfassung latenter Steuerschulden

(1)Absatz eins,Die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages gemäß § 42 Abs. 6 hat für jede einzelne latente Steuerschuld in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Schuld zu erfolgen. Abweichend davon können für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags latente Steuerschulden ... mehr lesen...


§ 42 MinBestG Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern

(1)Absatz eins,Zur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern vorbehaltlich der Neuberechnung und Anpassung gemäß Abs. 1a um Beträge gemäß Abs.... mehr lesen...


§ 41 MinBestG Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn

(1)Absatz eins,Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern (Abs. 3), wird der Differenzbetrag zwischen den ... mehr lesen...


§ 40 MinBestG Kürzungen

Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen: Die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37,) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen:1.Ziffer einsLaufender St... mehr lesen...


§ 39 MinBestG Hinzurechnungen

Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen: Die laufenden erfassten Steuern (Paragraph 37,) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:1.Ziffer einserfasste S... mehr lesen...


§ 38 MinBestG Angepasste erfasste Steuern

(1)Absatz eins,Zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß § 37 handelt, um die Beträge folgend... mehr lesen...


§ 37 MinBestG Berechnung der angepassten erfassten Steuern

Erfasste Steuern(1)Absatz eins,Erfasste Steuern sind:1.Ziffer einsSteuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiese... mehr lesen...


§ 36 MinBestG Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) ist um den Betrag zu vermindern, der ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist, die nicht Einheiten der Unternehmensgruppe sind und die ihre Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit unm... mehr lesen...


§ 35 MinBestG Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte

(1)Absatz eins,Bei einer Betriebsstätte gemäß § 2 Z 13 lit. a, b oder c ist deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der in einem eigenen Abschluss der Betriebsstätte ausgewiesene Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Wird kein eigener Abschluss für die Betriebsstätte erstellt, entsprechen ... mehr lesen...


§ 34 MinBestG Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr

(1)Absatz eins,Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) sind vom Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit auszunehmen. Dies gilt nur, wenn die Geschäftseinheit nachweist, das... mehr lesen...


§ 33 MinBestG Behandlung von zusätzlichem Kernkapital

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um Ausschüttungen einer Geschäftseinheit aufgrund eines von ihr begebenem zusätzlichen Kernkapitals (Abs. 3) zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Aufwand erfasst wurden... mehr lesen...


§ 32 MinBestG Behandlung bestimmter Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten

(1)Absatz eins,Erträge einer Versicherungseinheit, die sie aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts auszunehmen.(2)Absatz 2,Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechn... mehr lesen...


§ 31 MinBestG Wahlrecht zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen

(1)Absatz eins,Auf Antrag können Erträge, Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten, die in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind und in einem steuerlichen Organkreis oder Gruppenbesteuerungssystem zusammengefasst sind, unter Anwendung der Konsolidierun... mehr lesen...


§ 30 MinBestG Gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter folgenden Voraussetzungen um Aufwendungen im Zusammenhang mit einer gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung (Abs. 2) zu erhöhen:Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist unter ... mehr lesen...


§ 29 MinBestG Verteilungswahlrecht für unbewegliches Vermögen

Bei der Ermittlung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste können Gewinne oder Verluste von in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten aus der Veräußerung von in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenem unbeweglichem Vermögen in einem Geschäftsjahr und den vier vorangegangenen Ges... mehr lesen...


§ 28 MinBestG Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips

(1)Absatz eins,Auf Antrag kann für Vermögenswerte und Schulden anstelle einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung das Realisationsprinzip bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit angewendet werden (Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips).(... mehr lesen...


§ 27 MinBestG Anpassungsbeträge für Steuergutschriften

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß § 2 Z 39 sowie um marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Abs. 4) zu erhöhen, soweit diese Steuergutschriften bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages... mehr lesen...


§ 26 MinBestG Fremdvergleichsgrundsatz

(1)Absatz eins,Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten gelegenen Geschäftseinheiten, die in den Abschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz (Abs. 3) entsprechen, sind bei der Ermittlung des Mindeststeuer-... mehr lesen...


§ 25 MinBestG Wahlrecht für aktienbasierte Vergütungen

(1)Absatz eins,Auf Antrag können die von einer Geschäftseinheit im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigten Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts durch jene Aufwendungen ersetzt werden, die bei der Ermittlung ihrer s... mehr lesen...


§ 24 MinBestG Wahlrecht zur Ausnahme von Sanierungsgewinnen

(1)Absatz eins,Auf Antrag ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit um den Kürzungsbetrag (Abs. 3) für darin enthaltene Sanierungsgewinne (Abs. 2) zu vermindern.Auf Antrag ist der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit um den Kürzungsbetrag (Absa... mehr lesen...


§ 23 MinBestG Korrekturposten Pensionsaufwand

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z 1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 übersteigt.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Kor... mehr lesen...


§ 22 MinBestG Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um Anpassungsbeträge aufgrund von Fehlern aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze (Abs. 2) zu erhöhen oder zu vermindern.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ... mehr lesen...


§ 21 MinBestG Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:1.Ziffer einsAufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;2.Ziffer 2Aufwendungen für Geldbußen un... mehr lesen...


§ 20 MinBestG Asymmetrische Wechselkursgewinne oder Wechselkursverluste

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um asymmetrische Wechselkursgewinne zu erhöhen und um asymmetrische Wechselkursverluste zu vermindern, die auf abweichende funktionale Währungen für Zwecke der Rechnungslegung und für Steuerzwecke zurückzuführen ... mehr lesen...


§ 19 MinBestG Gewinne oder Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um Gewinne und zu vermindern um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen (Abs. 2), sofern nicht das Wahlrecht zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28 zur Anwendung ... mehr lesen...


§ 18 MinBestG Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Abs. 2); dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäft... mehr lesen...


§ 17 MinBestG Ausgenommene Dividenden

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Abs. 2).Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu vermindern um ausgenommene Dividenden (Absatz 2,).(2)Absatz 2,Als ausgenommene Dividenden... mehr lesen...


§ 16 MinBestG Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag

(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Abs. 2).Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu verminder... mehr lesen...


§ 15 MinBestG Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)

Zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit wird deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst:1.Ziffer einsErhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß § 16,Erhöht um den Nett... mehr lesen...


§ 14 MinBestG Mindeststeuer-Gewinnermittlung

Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust(1)Absatz eins,Der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit entspricht deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr1.Ziffer einsunter Anwendung des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft ve... mehr lesen...


§ 13 MinBestG Berechnung und Zurechnung des SES-Betrags

(1)Absatz eins,Der Österreich für eine multinationale Unternehmensgruppe mit in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten zuzurechnende SES-Betrag ist zu ermitteln, indem der gemäß Abs. 2 zu bestimmende Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe mit dem gemäß Abs. 5 zu bestimmenden... mehr lesen...


§ 12 MinBestG SES-Pflicht

Die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe unterliegt der SES in Höhe des Österreich für das betroffene Geschäftsjahr gemäß § 13 zuzurechnenden Betrags (SES-Betrag). Die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit einer multinationalen Unte... mehr lesen...


§ 11 MinBestG Ausgleichsmechanismus für Zwecke der PES

(1)Absatz eins,Der einer Muttergesellschaft gemäß den §§ 7 bis 10 zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ist nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen, sofern die in Österreich gelegene Muttergesellschaft mittelbar über eine zwischengeschaltete oder im T... mehr lesen...


§ 10 MinBestG Für Zwecke der PES zuzurechnender Anteil am Ergänzungssteuerbetrag

(1)Absatz eins,Die für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und §9 Abs. 1 zuzurechnenden Anteil am gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig beste... mehr lesen...


§ 9 MinBestG PES-Pflicht bei Vorliegen einer im Teileigentum stehenden Muttergesellschaft in Österreich

(1)Absatz eins,Ist eine in Österreich gelegene und im Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterl... mehr lesen...


§ 8 MinBestG PES-Pflicht bei Vorliegen einer zwischengeschalteten Muttergesellschaft in Österreich

(1)Absatz eins,Ist eine in Österreich gelegene zwischengeschaltete Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie ... mehr lesen...


§ 7 MinBestG PES-Pflicht bei Vorliegen einer obersten Muttergesellschaft in Österreich

(1)Absatz eins,Ist eine in Österreich gelegene oberste Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf... mehr lesen...


§ 6 MinBestG Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)

NES-Pflicht(1)Absatz eins,Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 1) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.Beträgt der Effektivsteue... mehr lesen...


§ 5 MinBestG Standort einer Geschäftseinheit

(1)Absatz eins,Der Standort einer Einheit (§ 2 Z 1), die keine transparente Einheit ist, wird wie folgt bestimmt:Der Standort einer Einheit (Paragraph 2, Ziffer eins,), die keine transparente Einheit ist, wird wie folgt bestimmt:1.Ziffer einsDie Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, i... mehr lesen...


§ 4 MinBestG Ausgenommene Einheiten

(1)Absatz eins,Von der Mindeststeuer ausgenommen sind:1.Ziffer einsstaatliche Einheiten;2.Ziffer 2internationale Organisationen;3.Ziffer 3Non-Profit-Organisationen;4.Ziffer 4Pensionsfonds;5.Ziffer 5Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;6.Ziffer 6Immobilieninvestmentvehikel, die o... mehr lesen...


§ 3 MinBestG Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Der Mindeststeuer unterliegen in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe (§ 2 Z 3), wenn die jährlichen Umsatzerlöse gemäß den Konzernabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Mill... mehr lesen...


§ 2 MinBestG Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer eins„Einheit“ bezeichnet ein Rechtsgebilde, das einen eigenen Abschluss erstellt oder zu erstellen hat, oder eine juristische Person. Der Begriff „Einheit“ umfasst nicht Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der... mehr lesen...


§ 1 MinBestG Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl.... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

17 Paragrafen zu Energiearmuts-Definitions-Gesetz (EnDG) aktualisiert


§ 15 EnDG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins, die Bundesregierung;2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 4 bis 6 und des § 11 der Bundeskanzler im Einvernehmen mi... mehr lesen...


§ 14 EnDG Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Die §§ 7 bis 10 sowie § 12 mit Ausnahme des § 7 Abs. 2... mehr lesen...


§ 13 EnDG Aufsicht

(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß §§ 36 bis 40 ElWG unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus.Die Tätigkeit der ORF-Beitrags Service GmbH nach diesem Bundesgesetz und gemäß Paragraphen 36, bis 40 E... mehr lesen...


§ 12 EnDG Abgeltung der Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH

(1)Absatz eins,Der Bund hat der ORF-Beitrags Service GmbH die für die Implementierung der für die Bearbeitung der Anträge nach diesem Bundesgesetz und der gemäß §§ 36 bis 40 Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025 übertragenen Aufgaben erforderlichen Ablaufprozesse entstandenen... mehr lesen...


§ 11 EnDG Schlussbestimmungen

Abgeltung der Leistungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat der Bundesanstalt den mit der Erstellung der Analysen nach diesem Bundesgesetz verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, abzu... mehr lesen...


§ 10 EnDG Verfahren

(1)Absatz eins,Anträge auf Feststellung der Einkommensverhältnisse sind unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars vom Antragsteller oder von der Antragstellerin direkt oder über eine Förderabwicklungsstelle bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen.(1a)Absatz eins a,Für das Verfahre... mehr lesen...


§ 9 EnDG Prüfung der Einkommensverhältnisse

(1)Absatz eins,Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß § 10 Abs. 1 zu prüfen und mittels Bescheid festzustellen.Die ORF-Beitrags Service GmbH hat die Einkommensverhältnisse auf Antrag gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zu prüfen und mittels Bescheid festzustell... mehr lesen...


§ 8 EnDG Nachweis der Unterstützungswürdigkeit

(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 ist gegenüber Förderabwicklungsstellen durch eine der im Folgenden genannten Leistungen nachzuweisen:Das Vorliegen der Unterstützungswürdigkeit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, ist gegenüber Förderabwicklun... mehr lesen...


§ 7 EnDG Zielgruppen für Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut und für Förderungen klimarelevanter Investitionen

Unterstützungswürdige Haushalte(1)Absatz eins,Bei Vorhaben, die Maßnahmen zur Bekämpfung von Energiearmut oder zur Förderung klimarelevanter Investitionen regeln, können bei Festlegung der unterstützungswürdigen Haushalte folgende Begriffsbestimmungen herangezogen werden:1.Ziffer eins„Schutzbedür... mehr lesen...


§ 6 EnDG Durchführung von statistischen Analysen

Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat unter Verwendung der gemäß § 5 festgelegten Indikatoren sowie vorhandener Statistiken und Erhebungen (insbesondere Energiestatistiken, Mikrozensus und EU-SILC) nach Rücksprache mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie der Bund... mehr lesen...


§ 5 EnDG Indikatoren zur Messung von Energiearmut

(1)Absatz eins,Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:1.Ziffer einsObjektive Indikatoren:a)Litera aHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen ... mehr lesen...


§ 4 EnDG Statistische Erfassung von Energiearmut

Definition von Energiearmut Als energiearm gelten jene Haushalte, die die notwendigen Mittel für Ausgaben für Haushaltsenergie (Strom, Heizung, Warmwasser, Kälte, Kochen, Beleuchtung, Betrieb von Haushaltsgeräten) für ein grundlegendes und angemessenes Maß an Lebensstandard und Gesundheit nicht o... mehr lesen...


§ 3 EnDG Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26... mehr lesen...


§ 2 EnDG Regelungsinhalt

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt1.Ziffer einsdie Verankerung einer Definition von Energiearmut für die statistische Erfassung;2.Ziffer 2die Festlegung von Indikatoren, die für die statistische Erfassung und Messung von Energiearmut heranzuziehen sind;3.Ziffer 3die Festlegung von Zielgrup... mehr lesen...


§ 1 EnDG

Kompetenzgrundlage und Vollziehung (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Ang... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

133 Paragrafen zu Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) aktualisiert


§ 117 GMSG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 87 Z 7 lit. b und § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 87, Ziffer 7, Litera b und Paragraph 96, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblat... mehr lesen...


§ 116 GMSG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 115 GMSG Personenbezogene Bezeichnungen

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 114 GMSG Schlussbestimmungen

Verweise auf andere Rechtsvorschriften Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 113 GMSG Weiterleitung ausländischer Informationen an die zuständigen Abgabenbehörden

Von teilnehmenden Staaten im Rahmen des nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen automatischen Informationsaustausches eingehende Informationen werden vom Bundesminister für Finanzen ein Mal jährlich an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet. mehr lesen...


§ 112 GMSG Übermittlung und Weiterleitung der Informationen

Übermittlung der gemeldeten Informationen an ausländische Behörden(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen übermittelt jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, auf das sich die Informationen beziehen, nach einem automatisierten Verfahren der zuständigen Behörde je... mehr lesen...


§ 111 GMSG Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen

Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 bis 53 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen (§ 3) gelten als Abgabene... mehr lesen...


§ 110 GMSG Kontrollmaßnahmen der meldenden Finanzinstitute

(1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Meldeverpflichtung gemäß § 3 und der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 dieses Gesetzes sicherzustellen.Meldende Finanzinstitute haben geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreif... mehr lesen...


§ 109 GMSG Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden. Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden. mehr lesen...


§ 108b GMSG Missbrauch

(1)Absatz eins,Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Meldepflicht nicht umgangen werden.(2)Absatz 2,Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf... mehr lesen...


§ 108a GMSG Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden

Wer vorsätzlich entgegen § 5a die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Wer vorsätzl... mehr lesen...


§ 108 GMSG Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung

(1)Absatz eins,Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach § 1a, die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstr... mehr lesen...


§ 107 GMSG Strafbestimmungen

Verletzung der Meldepflicht(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 3, 4 oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.Eines Finanzverge... mehr lesen...


§ 106 GMSG Währungsumrechnung

Für Zwecke dieses Bundesgesetzes sind für die Währungsumrechnung die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse (Euro foreign exchange reference rates) zum maßgeblichen Stichtag heranzuziehen. Wird von der Europäischen Zentralbank für eine Währung kein Wechselkurs veröffentlic... mehr lesen...


§ 105 GMSG Kundenstammakte

Die Kundenstammakte umfasst die Stammdateien eines meldenden Finanzinstituts, die für Zwecke der Informationen über den Kontoinhaber geführt werden, wie zum Beispiel Informationen, die für die Kontaktaufnahme mit dem Kontoinhaber oder die Erfüllung von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML... mehr lesen...


§ 104 GMSG Elektronisch durchsuchbare Daten

Unter elektronisch durchsuchbaren Daten sind Informationen zu verstehen, die ein meldendes Finanzinstitut in der Kundenstammakte oder in vergleichbaren Akten hält und die in Form einer elektronischen Datenbank, die Standardabfragen in Programmiersprachen wie z. B. Structured Query Language (SQL) ... mehr lesen...


§ 103 GMSG Geführte Konten

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden Finanzinstituten geführt werden:1.Ziffer einsVerwahrkonten von dem Finanzinstitut, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich Finanzinstituten, die Vermögen als Makler für einen Kontoinhaber bei diesem Institut verwahren)... mehr lesen...


§ 102 GMSG Änderung der Gegebenheiten

Eine „Änderung der Gegebenheiten“ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Inf... mehr lesen...


§ 101 GMSG Belege

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Belege“ umfasst insbesondere folgende Dokumente:1.Ziffer einseine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des teilnehmenden Staates oder anderen S... mehr lesen...


§ 100 GMSG Steueridentifikationsnummer

Der Ausdruck „Steueridentifikationsnummer“ bedeutet die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist). mehr lesen...


§ 99 GMSG Verbundener Rechtsträger

Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers, wenn1.Ziffer einseiner der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht,2.Ziffer 2die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen oder3.Ziffer 3die beiden Rechtsträger Investmentunternehmen im Sinne des §... mehr lesen...


§ 98 GMSG Rechtsträger

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Rechtsträger“ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.(2)Absatz 2,Ein Rechtsträger, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership o... mehr lesen...


§ 97 GMSG Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)

Der Ausdruck „Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC)“ bedeutet die Verfahren eines meldenden Finanzinstituts zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses meldende Finanzinstitut auf Grund bunde... mehr lesen...


§ 96 GMSG Sonstige Begriffsbestimmungen

Kontoinhaber Der Ausdruck „Kontoinhaber“ bedeutet die Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein Finanzinstitut ist und als Treuhänder, Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater ode... mehr lesen...


§ 95 GMSG Aktiver NFE

Der Ausdruck „aktiver NFE“ bedeutet einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:1.Ziffer einsWeniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs im ... mehr lesen...


§ 94 GMSG Passiver NFE

Der Ausdruck „passiver NFE“ bedeuteta)Litera aeinen NFE, der kein aktiver NFE ist, oderb)Litera bein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, das kein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats ist.ein Investmentunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2,, das kein Finanzinstitut ei... mehr lesen...


§ 93 GMSG NFE (Non-Financial Entity)

Der Ausdruck „NFE“ bedeutet einen Rechtsträger, der kein Finanzinstitut ist. mehr lesen...


§ 92 GMSG Beherrschende Personen

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „beherrschende Personen“ bedeutet die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen.(2)Absatz 2,Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Ausdruck den oder die Treugeber, den oder die Treuhänder, (gegebenenfalls) den Protektor oder die Protektoren, den oder die B... mehr lesen...


§ 91 GMSG Teilnehmender Staat

Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:1.Ziffer einseinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;2.Ziffer 2einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einv... mehr lesen...


§ 90 GMSG Person eines teilnehmenden Staats

Der Ausdruck „Person eines teilnehmenden Staats“ bedeutet eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines beliebigen teilnehmenden Staats in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen teilnehmenden ... mehr lesen...


§ 89 GMSG Meldepflichtige Person

Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht1.Ziffer einseinen Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,2.Ziffer 2einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines ... mehr lesen...


§ 88 GMSG Der Begriff „meldepflichtiges Konto“

Meldepflichtiges Konto Der Ausdruck „meldepflichtiges Konto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates geführtes Finanzkonto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren meldepflichtigen Personen(... mehr lesen...


§ 87 GMSG Ausgenommenes Konto

Der Ausdruck „ausgenommenes Konto“ bedeutet eines der folgenden Konten:1.Ziffer einsein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:a)Litera aDas Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Alt... mehr lesen...


§ 86 GMSG Neukonto von Rechtsträgern

Der Ausdruck „Neukonto von Rechtsträgern“ bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind. mehr lesen...


§ 85 GMSG Konto von hohem Wert

Der Ausdruck „Konto von hohem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016 oder 31. Dezember eines Folgejahres. mehr lesen...


§ 84 GMSG Konto von geringem Wert

Der Ausdruck „Konto von geringem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016. mehr lesen...


§ 83 GMSG Bestehendes Konto von Rechtsträgern

Der Ausdruck „bestehendes Konto von Rechtsträgern“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind. mehr lesen...


§ 82 GMSG Neukonto natürlicher Personen

Der Ausdruck „Neukonto natürlicher Personen“ bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind. mehr lesen...


§ 81 GMSG Bestehendes Konto natürlicher Personen

Der Ausdruck „bestehendes Konto natürlicher Personen“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind. mehr lesen...


§ 80 GMSG Neukonto

Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Oktober 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto gemäß § 79 Z 2 behandelt wird, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Fina... mehr lesen...


§ 79 GMSG Bestehendes Konto

Der Ausdruck „bestehendes Konto“ bedeutet1.Ziffer einsein Finanzkonto, das zum 30. September 2016 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, zum 31. Dezember 2025 geführt wird;2.Ziffer 2... mehr lesen...


§ 78 GMSG Barwert

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Barwert“ bedeutet1.Ziffer einsden Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Polizzendarlehens ermittelt), oder2.Ziffer 2den Betrag, den der Versicheru... mehr lesen...


§ 77 GMSG Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag

Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert. mehr lesen...


§ 76 GMSG Rentenversicherungsvertrag

Der Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen... mehr lesen...


§ 75 GMSG Versicherungsvertrag

Der Ausdruck „Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko ein... mehr lesen...


§ 74 GMSG Eigenkapitalbeteiligung

Der Ausdruck „Eigenkapitalbeteiligung“ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person ... mehr lesen...


§ 73 GMSG Verwahrkonto

Der Ausdruck „Verwahrkonto“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird. mehr lesen...


§ 72 GMSG Einlagenkonto

Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:1... mehr lesen...


§ 71 GMSG Der Begriff „Finanzkonto“

Finanzkonto(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Finanzkonto“ bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und1.Ziffer einsim Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden B... mehr lesen...


§ 70 GMSG Ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen“ bedeutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsamen Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsamen Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträger... mehr lesen...


§ 69 GMSG Qualifizierter Kreditkartenanbieter

Der Ausdruck „qualifizierter Kreditkartenanbieter“ bedeutet ein Finanzinstitut, das folgende Voraussetzungen erfüllt:1.Ziffer einsDas Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Be... mehr lesen...


§ 68 GMSG Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank

Der Ausdruck „Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank“ bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditäts... mehr lesen...


§ 67 GMSG Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung

Der Ausdruck „Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimm... mehr lesen...


§ 66 GMSG Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung

Der Ausdruck „Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemal... mehr lesen...


§ 65 GMSG Zentralbank

Der Ausdruck „Zentralbank“ bedeutet ein Institut, das auf Grund des Gesetzes oder einer staatlichen Genehmigung neben der Regierung Österreichs oder eines teilnehmenden Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln ist. Dieses Institut kann eine von der ... mehr lesen...


§ 64 GMSG Internationale Organisation

Der Ausdruck „internationale Organisation“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),1.Ziffer einsdie hauptsächlich ... mehr lesen...


§ 63 GMSG Staatlicher Rechtsträger

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „staatlicher Rechtsträger“ bedeutet die Regierung eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates (wobei es sich unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeind... mehr lesen...


§ 62 GMSG Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“

Nicht meldendes Finanzinstitut Der Ausdruck „nicht meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:1.Ziffer einseinen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außera)Litera abei Zahlungen, die aus einer Verpflich... mehr lesen...


§ 61f GMSG Tauschgeschäft

Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen1.Ziffer einsTausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und2.Ziffer 2Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten. mehr lesen...


§ 61e GMSG Meldepflichtiger Kryptowert

Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszweck... mehr lesen...


§ 61d GMSG Kryptowert

Der Ausdruck „Kryptowert“ bedeutet eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. mehr lesen...


§ 61c GMSG Digitale Zentralbankwährung

Der Ausdruck „digitale Zentralbankwährung“ bedeutet jede digitale Fiat-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird. mehr lesen...


§ 61b GMSG Fiat-Währung

Der Ausdruck „Fiat-Währung“ bedeutet die offizielle Währung Österreichs oder eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, ... mehr lesen...


§ 61a GMSG Elektronisches Geld oder E-Geld

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ oder „E-Geld“ bedeutet jedes Produkt, das1.Ziffer einseine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,2.Ziffer 2gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,3.Ziffer 3eine Forderung gegenüber ... mehr lesen...


§ 61 GMSG Spezifizierte Versicherungsgesellschaft

Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag absch... mehr lesen...


§ 60 GMSG Finanzvermögen

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst1.Ziffer einsWertpapiere, wie zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder ... mehr lesen...


§ 59 GMSG Investmentunternehmen

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger,1.Ziffer einsder gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:a)Litera aHandel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Dev... mehr lesen...


§ 58 GMSG Einlageninstitut

Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der1.Ziffer einsim Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder2.Ziffer 2E-Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält. mehr lesen...


§ 57 GMSG Verwahrinstitut

Der Ausdruck „Verwahrinstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die... mehr lesen...


§ 56 GMSG Finanzinstitut

Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (§ 57), ein Einlageninstitut (§ 58), ein Investmentunternehmen (§ 59) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (§ 61). Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (Paragraph 57,), ein Einlageninstitut (Paragraph 58... mehr lesen...


§ 55 GMSG Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats

(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats“ bedeutet1.Ziffer einsein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses teilnehmenden Staats befinden, oder2.Ziffer 2eine Zweigniede... mehr lesen...


§ 54 GMSG Begriffsbestimmungen

Meldendes Finanzinstitut(1)Absatz eins,Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.(2)Absatz 2,Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet1.Ziffer einsein in Österreich ansäss... mehr lesen...


§ 53 GMSG Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer

Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein ... mehr lesen...


§ 52 GMSG Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern

(1)Absatz eins,Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonte... mehr lesen...


§ 51 GMSG Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen

(1)Absatz eins,Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finan... mehr lesen...


§ 50 GMSG Rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge und Gruppenrentenversicherungsverträge

Ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsschei... mehr lesen...


§ 49 GMSG Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge

Ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanzkonto ... mehr lesen...


§ 48 GMSG Alternative Verfahren für Versicherungsverträge

(1)Absatz eins,Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen1.Ziffer einseines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder2.Ziffer 2eines Rentenversicherungsvertrags oder für3.Ziffer 3rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Abs. 2) oderrückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Absa... mehr lesen...


§ 47 GMSG Besondere Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 3. bis 6. Hauptstückes

Verlass auf Selbstauskünfte und Belege Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind. mehr lesen...


§ 46 GMSG Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist

Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldep... mehr lesen...


§ 45 GMSG Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist

(1)Absatz eins,Das meldende Finanzinstitut muss eine Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, beschaffen und die Plausibilität dieser Selbstauskunft an... mehr lesen...


§ 44 GMSG Überprüfungsverfahren

(1)Absatz eins,Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß §§ 45 und 46 durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtige Person(en) oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), di... mehr lesen...


§ 43 GMSG Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern

Geltungsbereich des Hauptstückes Die in den §§ 44 bis 46 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern. Die in den Paragraphen 44 bis 46 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukon... mehr lesen...


§ 42 GMSG Änderung der Gegebenheiten

Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Ko... mehr lesen...


§ 41 GMSG Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar

Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 einen Betrag im Gegenwert von 250 000 US-Dollar nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in d... mehr lesen...


§ 40 GMSG Überprüfungszeitraum

Konten im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 muss bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein. mehr lesen...


§ 39 GMSG Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist

Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden Kontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich ... mehr lesen...


§ 38 GMSG Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist

(1)Absatz eins,Das meldende Finanzinstitut muss die zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise überprüfen, dass der Kontoinhaber in e... mehr lesen...


§ 37 GMSG Verpflichtende Überprüfungsverfahren

Bei den bestehenden Konten gemäß § 35 muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß § 38 und § 39 durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder passive NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen si... mehr lesen...


§ 36 GMSG Meldepflichtige Konten

Von den bestehenden Konten im Sinne des § 35 gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen ... mehr lesen...


§ 35 GMSG Überprüfungspflichtige Konten

Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag e... mehr lesen...


§ 34 GMSG Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar

Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe bestehender Konten von Rechtsträgern anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, das zum 30. September 2016 einen Gesamtkontosaldo oder -wert im Gegenwe... mehr lesen...


§ 33 GMSG Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

Geltungsbereich des Abschnittes Die in den §§ 34 bis 39 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern. Die in den Paragraphen 34 bis 39 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter de... mehr lesen...


§ 32 GMSG Änderung der Gegebenheiten

(1)Absatz eins,Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüng... mehr lesen...


§ 31 GMSG Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat

Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem teilnehmenden St... mehr lesen...


§ 30 GMSG Selbstauskunft

(1)Absatz eins,Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststel... mehr lesen...


§ 29 GMSG Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

Geltungsbereich des Abschnittes Die in den §§ 30 bis 32 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen. Die in den Paragraphen 30 bis 32 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neuk... mehr lesen...


§ 28 GMSG Dauer der Meldepflicht von Konten

Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das nach diesem Hauptstück als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr. mehr lesen...


§ 27 GMSG Überprüfungszeitraum

Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein. Hi... mehr lesen...


§ 26 GMSG Erkennung der Änderung von Gegebenheiten

Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in einem teilnehmenden Staat hat... mehr lesen...


§ 25 GMSG Änderung der Gegebenheiten

(1)Absatz eins,Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in § 12 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wir... mehr lesen...


§ 24 GMSG Wiederholung der Überprüfung

Führt ein meldendes Finanzinstitut die in diesem Abschnitt genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein Konto von hohem Wert durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe Konto von hohem Wert diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kund... mehr lesen...


§ 23 GMSG Änderung zu einem Konto von hohem Wert

Bei einem bestehenden Konto natürlicher Personen, das zum 30. September 2016 kein Konto von hohem Wert ist, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein Konto von hohem Wert ist, muss das meldende Finanzinstitut die in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfa... mehr lesen...


§ 22 GMSG Folgen der Feststellung von Indizien

(1)Absatz eins,Werden bei der in diesem Abschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfung von Konten von hohem Wert keine der in § 12 angeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht aufgrund von § 21 als Konto einer meldepflichtigen Person identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erf... mehr lesen...


§ 21 GMSG Nachfrage beim Kundenbetreuer

Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen gemäß § 18 und § 19 muss ein meldendes Finanzinstitut das einem Kundenbetreuer zugewiesene Konto von hohem Wert (einschließlich der mit diesem Konto von hohem Wert zusammengefassten Finanzkonten) als meldepflichtiges Konto be... mehr lesen...


§ 20 GMSG Ausnahme von der Suche in Papierunterlagen

Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zur Suche in Papierunterlagen gemäß § 19 verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zur Suche in Papierunterlagen gemäß Paragraph 19, verpflichtet, soweit seine elektronisc... mehr lesen...


§ 19 GMSG Suche in Papierunterlagen

Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des meldenden Finanzinstituts Felder für alle in § 20 genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so m... mehr lesen...


§ 18 GMSG Suche in elektronischen Datensätzen

Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in § 12 angeführten Indizien überprüfen. Bei Konten von hohem Wert muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Paragraph 12, angeführten Indizien über... mehr lesen...


§ 17 GMSG Identifizierung von Konten von hohem Wert

Geltungsbereich des Abschnittes Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert. Die in den Paragraphen 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert. mehr lesen...


§ 16 GMSG Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat

Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach § 12 ist ein meldendes Finanzinstitut berechtigt aber nicht verpflichtet, einen Kontoinhaber in den folgenden Fällen nicht als in einem teilnehmenden Staat ansässige Person zu betrachten: Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Paragraph 12, ist... mehr lesen...


§ 15 GMSG Sonderbestimmungen bei Postlagerungsauftrag oder c/o-Adresse

Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse und keine andere Adresse und keine der in § 12 Z 1 bis 5 angeführten Indizien für den Kontoinhaber festgestellt, wendet das meldende Finanzinstitut in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die Suche in Papierunterla... mehr lesen...


§ 14 GMSG Vorliegen von Indizien

Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von § 12 Z 1 bis 5 festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das meldende Finanzinstitut den Kontoinhaber als steuerlich ansässige Perso... mehr lesen...


§ 13 GMSG Änderung der Gegebenheiten und des Kontowerts

(1)Absatz eins,Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von § 12 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem Kon... mehr lesen...


§ 12 GMSG Suche in elektronischen Datensätzen

Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Wohnsitzadresse der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach § 11, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die §§ 13 bis 16 ... mehr lesen...


§ 11 GMSG Wohnsitzadresse

(1)Absatz eins,Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Wohnsitzadresse der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob diese Person, die Kontoinhaber ist, eine... mehr lesen...


§ 10 GMSG Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

Geltungsbereich des Abschnittes Die in den §§ 11 bis 16 geregelten Verfahren gelten für Konten von geringem Wert. Die in den Paragraphen 11 bis 16 geregelten Verfahren gelten für Konten von geringem Wert. mehr lesen...


§ 9 GMSG Freiwillige Anwendung strengerer Standards

Jedes meldende Finanzinstitut kann1.Ziffer einsdie für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anwenden oder2.Ziffer 2die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringem Wert anwenden. mehr lesen...


§ 8 GMSG Inanspruchnahme von Dienstleistern

Jedes meldende Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt das meldende Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich. mehr lesen...


§ 7a GMSG Aufbewahrungspflicht

Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren. mehr lesen...


§ 7 GMSG Allgemeine Sorgfaltspflichten

Meldepflichtiges Konto(1)Absatz eins,Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den §§ 7 bis 53 als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein melde... mehr lesen...


§ 6 GMSG Entfall von Meldepflichten

(1)Absatz eins,Ungeachtet des § 3 Abs. 1 müssen die Steueridentifikationsnummer(n) oder das Geburtsdatum in Bezug auf meldepflichtige Konten, die bestehende Konten sind, nicht gemeldet werden, wenn diese Steueridentifikationsnummer(n) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen de... mehr lesen...


§ 5a GMSG Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden

(1)Absatz eins,Kontoinhaber und sonstige Kunden haben meldenden Finanzinstituten alle für Zwecke der Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten im Sinne dieses Bundesgesetzes erforderlichen Unterlagen und Informationen nach Aufforderung des Finanzinstitutes richtig und vollständig zur Verfügung ... mehr lesen...


§ 5 GMSG Identifikation von meldepflichtigen Konten und Information der zu meldenden Personen

(1)Absatz eins,Zur Durchführung dieses Bundesgesetzes ist jedes meldende Finanzinstitut verpflichtet, die in § 3 bzw. § 12 genannten Informationen für alle Kontoinhaber und sonstigen Kunden hinsichtlich aller bestehenden Konten und aller Neukonten zu ermitteln, zu erfassen, zu speichern und zu ve... mehr lesen...


§ 4a GMSG Berichtigung der Meldung

Meldende Finanzinstitute haben dem zuständigen Finanzamt eine berichtigte Erklärung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden. mehr lesen...


§ 4 GMSG Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung

(1)Absatz eins,Meldende Finanzinstitute haben die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juli eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Meldende Finanzinstitute haben eine Meldung jedenfalls auch dann zu übermitteln, wenn sie im jeweiligen Meldezeitraum keine meldep... mehr lesen...


§ 3 GMSG Allgemeine Meldepflichten

(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des § 6 meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstitutes dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:Vorbehaltlich des Paragraph 6, meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto die... mehr lesen...


§ 2 GMSG Anwendung der Meldepflichten

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Identifikation von meldepflichtigen Konten und die Meldung der entsprechenden Finanzinformationen sind ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen anzuwenden. mehr lesen...


§ 1a GMSG An- und Abmeldungspflicht

Jedes meldende Finanzinstitut hat sich unaufgefordert beim zuständigen Finanzamt elektronisch anzumelden. Handelt es sich um ein zum 31. Dezember 2025 bereits meldepflichtiges Finanzinstitut, hat die Anmeldung bis zum 31.März 2026 zu erfolgen, in allen anderen Fällen innerhalb eines Monats ab Beg... mehr lesen...


§ 1 GMSG Allgemeine Bestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsausta... mehr lesen...


Art. 1 GMSG Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen UnionDurch dieses Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der R... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

6 Paragrafen zu Dienstleistungsbetriebe-Verordnung (DLB-V) aktualisiert


§ 4 DLB-V

(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.(2)Absatz 2,§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2025 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Davon abweichend ist § 1 Abs. 1 für Tätigkeiten, die de... mehr lesen...


§ 3 DLB-V

Bei einem Betrieb, der branchenbezogen nicht ausschließlich dem § 1 zuzuordnen ist, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten ent... mehr lesen...


§ 2 DLB-V

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb ... mehr lesen...


§ 1 DLB-V

(1)Absatz eins,Der für einen Dienstleistungsbetrieb vorgesehene Pauschalsatz von 20% ist anzuwenden, wenn der Betrieb einer der folgenden Branchen mit der jeweils zugehörigen Branchenkennzahl zuzuordnen ist:BrancheBranchenkennzahlDienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

8 Paragrafen zu Konsularverordnung (KonsV) aktualisiert


Anl. 2 KonsV Zuständigkeit von Konsulaten, die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten werden

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Anl. 1 KonsV Örtliche Zuständigkeit von Berufsvertretungsbehörden

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 1 als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 3 KonsV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2,Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 404/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, ... mehr lesen...


§ 2 KonsV Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate

Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben1.Ziffer einsihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zu... mehr lesen...


§ 1 KonsV Örtliche Zuständigkeit der Berufsvertretungsbehörden

(1)Absatz eins,Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehun... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

11 Paragrafen zu Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz (INVÜG) aktualisiert


§ 9 INVÜG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Inneres – je nach ihrem Wirkungsbereich – betraut. mehr lesen...


§ 8 INVÜG Umsetzung von Unionsrecht

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen sowie des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ... mehr lesen...


§ 7 INVÜG Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ersetzt im Verhältnis zu Island und Norwegen folgende völkerrechtliche Übereinkommen:1.Ziffer einsdas Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, BGBl. Nr. 320/1969, das Zweite Zusatzp... mehr lesen...


§ 6 INVÜG Begriffe und Verweisungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des EU-JZG verwiesen wird, gelten diese mit der Maßgabe, dass der Begriff „Mitgliedstaat“ auch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich und der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ auch einen Haftbefehl nach dem Übereinkommen zwisch... mehr lesen...


§ 5 INVÜG Erwirkung der Durchlieferung durch Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich

Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach § 36 EU-JZG vorzugehen. Besteht Anlass zur Durchlieferung durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich, so ist nach Paragraph 36, EU-JZG vorzugehen. mehr lesen...


§ 4 INVÜG Auslieferung aus Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)

(1)Absatz eins,Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich erwirkt werden, so sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste und Vierte Abschnitt des II. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch ... mehr lesen...


§ 3 INVÜG Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich

Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG. Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich rich... mehr lesen...


§ 2 INVÜG Auslieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich (Übergabe)

(1)Absatz eins,Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island, Norwegen oder das Vereinigte Königreich sind § 1 Abs. 2 sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des II. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGB... mehr lesen...


§ 1 INVÜG Gegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt das Übergabeverfahren mit Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigten Königreich). mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

40 Paragrafen zu Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG) aktualisiert


§ 38 BD-EG

§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. mehr lesen...


§ 37 BD-EG Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsrecht

(Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft. (Verfassungsbestimmung) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Paragraph 6, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des... mehr lesen...


§ 36 BD-EG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sind betraut:1.Ziffer einsHinsichtlich der §§ 25 Abs. 1 und 2, 26 und 27 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finan... mehr lesen...


§ 35 BD-EG Verweise auf andere Bundesgesetze

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 34 BD-EG Kundmachung von Verordnungen

(1)Absatz eins,Verordnungen der Bildungsdirektionen, die nicht nur einzelne Schulen betreffen, sind in einem Verordnungsblatt der Bildungsdirektion kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich,... mehr lesen...


§ 33 BD-EG Beschwerden gegen Bescheide

Über Beschwerden gegen Bescheide der Bildungsdirektion entscheidet1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Bundes das Bundesverwaltungsgericht und2.Ziffer 2in den Angelegenheiten des Vollziehungsbereiches des Landes das Landesverwaltungsgericht. mehr lesen...


§ 32 BD-EG Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergang zur neuen Rechtslage (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bildungsdirektionen treten mit 1. Jänner 2019 an die Stelle der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) sowie hinsichtlich der in die Zuständigkeit der Bildungsdirektionen fallenden Angelegenheiten der Landesvollziehung an die S... mehr lesen...


§ 31 BD-EG Innenrevision

(1)Absatz eins,Die Bildungsdirektion unterliegt im jeweiligen Wirkungsbereich der Innenrevision des Bundesministeriums für Bildung bzw. der Landesregierung.(2)Absatz 2,Die Innenrevisionen gemäß Abs. 1 haben bis 31. Dezember 2021 und von diesem Zeitpunkt an alle fünf Jahre einen gemeinsamen Revisi... mehr lesen...


§ 30 BD-EG Berichtspflichten

(1)Absatz eins,Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin hat im jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der Landesregierung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ist darüber hinaus verpflichtet, über Entscheidungen und Ereignisse von erheb... mehr lesen...


§ 29 BD-EG Internes Rechnungswesen

(1)Absatz eins,An jeder Bildungsdirektion ist unter der Verantwortung und Leitung der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.(2)Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sind vom zuständigen Mitglied der Bundesr... mehr lesen...


§ 28 BD-EG Planungs-, Rechnungs- und Berichtswesen, Innenrevision

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan(1)Absatz eins,Für die wirkungsorientierte Verwaltung legt das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit der Landesregierung für jede Bildungsdirektion einen Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan fest. Der Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan h... mehr lesen...


§ 27 BD-EG Aufteilung des sonstigen Personalaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land

(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 26 istUnbeschadet des Paragraph 26, ist1.Ziffer einsder für Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Bund und2.Ziffer 2der für Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche Personalaufwand vom Landzu tragen.(2)Absatz 2,Als Grun... mehr lesen...


§ 26 BD-EG

Personalaufwand für die Funktion eines Präsidenten oder einer Präsidentin der Bildungsdirektion Der für die Besoldung oder Entschädigung des Präsidenten oder der Präsidentin der Bildungsdirektion sowie der sonst mit der Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin verbundene Personalaufwand ist ... mehr lesen...


§ 25 BD-EG Aufwand der Bildungsdirektionen

Aufteilung des Sachaufwandes der Bildungsdirektion zwischen Bund und Land(1)Absatz eins,Der für die Angelegenheiten der Bundesvollziehung erforderliche Sachaufwand ist vom Bund und der für die Angelegenheiten der Landesvollziehung erforderliche sowie der mit der Funktion der Präsidentin oder des ... mehr lesen...


§ 24 BD-EG Innere Angelegenheiten, Kanzleiordnung der Bildungsdirektion

(1)Absatz eins,In jeder Bildungsdirektion sind die inneren Angelegenheiten vom Bildungsdirektor oder von der Bildungsdirektorin nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der von ihm oder von ihr zu erlassenden Dienstanweisungen wahrzunehmen.(2)Absatz 2,Die formale Behandlung der von jeder Bildungsdir... mehr lesen...


§ 23 BD-EG Geschäftsordnung der Bildungsdirektion

(1)Absatz eins,Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) die Geschäfts- und Gebarungsführung der Bildungsdirektion, darunter insbesondere die Approbationsbefugnisse, die Stellvertretung sowie... mehr lesen...


§ 22 BD-EG Geschäftseinteilung der Bildungsdirektion

(1)Absatz eins,Für jede Bildungsdirektion ist eine Geschäftseinteilung zu erlassen, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen ist. Die Rahmenrichtlinien sind vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen... mehr lesen...


§ 21 BD-EG Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern

(1)Absatz eins,Folgende Einrichtungen sind berechtigt, sich bei einer oder, bei landesübergreifender Organisation, auch bei mehreren Bildungsdirektionen, zum Zweck der Mitwirkung im Beirat zu registrieren:1.Ziffer einsDachorganisationen von Familienverbänden und von Elternvereinen aus dem Bereich... mehr lesen...


§ 20 BD-EG Ständiger Beirat der Bildungsdirektion

(1)Absatz eins,In jeder Bildungsdirektion ist ein Ständiger Beirat (Beirat) einzurichten. Die Organisation sowie die Abhaltung von Beiratssitzungen erfolgen durch eine in der Bildungsdirektion einzurichtende Geschäftsstelle des Beirats. Vorsitzender oder Vorsitzende der Geschäftsstelle des Beirat... mehr lesen...


§ 19 BD-EG Bereich Pädagogischer Dienst

(1)Absatz eins,In jeder Bildungsdirektion ist ein Bereich Pädagogischer Dienst einzurichten. Zur Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung ein pädagogisch-fachkundiger Verwaltungsbediensteter oder eine pädagogisch-fachkundige ... mehr lesen...


§ 18 BD-EG

Präsidialbereich(1)Absatz eins,Die Geschäfte der Bildungsdirektion sind unter der Leitung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin mit Unterstützung des Präsidialbereichs zu besorgen.(2)Absatz 2,Zur Leitung des Präsidialbereichs ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter oder eine re... mehr lesen...


§ 17 BD-EG Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin

Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt die Fachaufsicht gegenüber dem Bildungsdirektor oder der Bildungsdirektorin. mehr lesen...


§ 16 BD-EG

Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin Ist durch Landesgesetz der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau oder durch Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau das in Betracht kommende Mitglied der Landesregierung als Präsident oder Präsidentin bestellt worden, so unterlieg... mehr lesen...


§ 15 BD-EG Rechtsstellung der Bewerberinnen und Bewerber

(1)Absatz eins,Bewerberinnen und Bewerber um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin haben keine Parteistellung und keinen Rechtsanspruch auf die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin.(2)Absatz 2,Nach der Bestellung einer Person zum Bildungsdirektor od... mehr lesen...


§ 14 BD-EG Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin

(1)Absatz eins,Zum Zweck der Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin (§ 8 Abs. 1) hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung einen oder eine oder mehrere von der Begutachtungskommission für geeignet befundenen Bewerber oder fü... mehr lesen...


§ 13 BD-EG Verfahren vor der Begutachtungskommission

(1)Absatz eins,Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die1.Ziffer einsdie im § 10 Abs. 3 angeführten Erfordernisse erfüllen unddie im Paragraph 10, Absatz 3, angeführten Erfordernisse erfüllen und2.Ziffer 2sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschre... mehr lesen...


§ 12 BD-EG Begutachtungskommission

(1)Absatz eins,Beim Landeshauptmann oder bei der Landeshauptfrau ist für jede Betrauung mit der Leitung einer Bildungsdirektion im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat der Begutacht... mehr lesen...


§ 11 BD-EG Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

(1)Absatz eins,Die Bewerbung um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin steht allen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern offen.(2)Absatz 2,Den im Abs. 1 genannten Personen sind Personen mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gleichzuhalt... mehr lesen...


§ 10 BD-EG

Anwendungsbereich und Ausschreibung(1)Absatz eins,Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer Bildungsdirektion ist diese Funktion vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung der Landesregierung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat zumindest auf der beim Bundeskanzleramt ... mehr lesen...


§ 9 BD-EG Qualifikationsprofil des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

Der Bewerber oder die Bewerberin um die Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin hat nachstehendes Qualifikationsprofil zu erfüllen:1.Ziffer einsAbgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung mit mehrjähriger den Anforderungen an die Leitung der Bildungsdire... mehr lesen...


§ 8 BD-EG Funktion des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin

(1)Absatz eins,Die Bestellung zum Bildungsdirektor oder zur Bildungsdirektorin erfolgt durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau auf dessen oder deren Vorschlag nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Unterabschnitts. Die Funkt... mehr lesen...


§ 7 BD-EG Organisation der Bildungsdirektionen

Bildungsdirektor, Bildungsdirektorin(1)Absatz eins,Der Bildungsdirektor oder die Bildungsdirektorin ist Bediensteter bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund; ihm bzw. ihr obliegt die Leitung der Bildungsdirektion. Er oder sie ist der oder die ... mehr lesen...


§ 6 BD-EG (weggefallen)

§ 6 BD-EG seit 31.08.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 BD-EG Qualitätsmanagement

Bildungscontrolling(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der qualitätsvollen Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, sowie eines wirkungsorientierten, effizienten und transparenten Mitteleinsatzes ist ein alle Ebenen der Schulver... mehr lesen...


§ 4 BD-EG Örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

Die örtliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion erstreckt sich auf das Gebiet des betreffenden Bundeslandes. mehr lesen...


§ 3 BD-EG Sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektionen

(1)Absatz eins,Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß § 1.Die Bildungsdirektion ist die sachlich zuständige Behörde in allen Vollzugsangelegenheiten gemäß Paragraph eins,(2)Absatz 2,Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist das zuständ... mehr lesen...


§ 2 BD-EG Einrichtung von Bildungsdirektionen

(1)Absatz eins,Die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern werden vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw. dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betr... mehr lesen...


§ 1 BD-EG Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeit der für die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens in den Ländern einzurichtenden Bildungsdirektionen.(2)Absat... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

12 Paragrafen zu Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung (BNK-GV) aktualisiert


Anl. 1 BNK-GV Gebühren

 Gebühr in EuroI. Windkraftanlagen bzw. Windparksrömisch eins. Windkraftanlagen bzw. Windparks   1.Ziffer eins mehr lesen...


§ 8 BNK-GV Inkrafttreten

Diese Verordnung, ausgenommen § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 5 Abs. 2 und 3 sowie die Tarifposten I. 2. und II. 2. des 2. Abschnittes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Diese Verordnung, ausgenom... mehr lesen...


§ 7 BNK-GV Monitoring

Die Austro Control GmbH hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur jährlich über die Zeiten der Ab- und Anschaltung (Dauer, Häufigkeit) der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung der Luftfahrthindernisse zu berichten. Dieser Bericht ist von der Austr... mehr lesen...


§ 6 BNK-GV Einbringung der Gebühr

Die Gebühren gemäß dieser Verordnung sind binnen 14 Tagen ab Fälligkeit bei der Austro Control GmbH mittels elektronischer Überweisung zu entrichten. Wird die Gebühr nicht ohne weiteres entrichtet, insbesondere nach Erhalt einer Rechnung, ist diese in einem abgesonderten Bescheid gemäß den Bestim... mehr lesen...


§ 5 BNK-GV Fälligkeit der Gebühr

(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zur Entrichtung der Anschlussgebühr tritt zum Zeitpunkt der Aufnahme der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses durch die Austro Control GmbH ein.(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlichen Pauscha... mehr lesen...


§ 4 BNK-GV Festlegung bzw. Berechnung der Gebühr

(1)Absatz eins,Die Berechnung der Gebühren erfolgt nach den gebührenpflichtigen Tatbeständen des 2. Abschnittes dieser Verordnung.(2)Absatz 2,Bei Windparks fällt unabhängig von der Anzahl der Eigentümer die Anschlussgebühr (Tarifpost I. 1. des 2. Abschnittes) nur einmal für alle zum Zeitpunkt des... mehr lesen...


§ 3 BNK-GV Gebührenschuldner

(1)Absatz eins,Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung Eigentümer des Luftfahrthindernisses ist.(2)Absatz 2,Schuldner der Anschlussgebühr bei Windparks sind alle Eigentümer der zum Wind... mehr lesen...


§ 2 BNK-GV Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:1.Ziffer einsLuftfahrthindernis: Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 2 LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausge... mehr lesen...


§ 1 BNK-GV Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand und Grundsätze(1)Absatz eins,Für die Erbringung der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen gemäß § 123a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, sind vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses die gemä... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

7 Paragrafen zu Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2024 (SchVRGV) aktualisiert


§ 5 SchVRGV In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 622/1991, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in... mehr lesen...


§ 4 SchVRGV Ausschluss des Kostenersatzes für die erste Wagenklasse

§ 7 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden. Paragraph 7, Absatz 2, der Reisegebührenvorschrift 1955 ist nicht anzuwenden. mehr lesen...


§ 3 SchVRGV Reisezulage

(1)Absatz eins,Die Reisezulage beträgt je Tag, unabhängig davon, ob die Schulveranstaltung im Inland oder im Ausland stattfindet, bei1.Ziffer einsSchulveranstaltungen in der Dauer von mehr als fünf bis zu acht Stunden:a.Litera abei halbtägigen Wandertagen und Sporttagen42,5 vHb.Litera bbei allen ... mehr lesen...


§ 2 SchVRGV Dienstreiseauftrag

Die Einteilung einer Lehrperson durch die Schulleitung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung gilt – soweit die Genehmigung der Dienstreise für Pflichtschullehrpersonen landesgesetzlich nicht einem anderen Organ obliegt – als Dienstreiseauftrag. mehr lesen...


§ 1 SchVRGV Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955

Für die Teilnahme an Schulveranstaltungen im Sinne der Schulveranstaltungenverordnung 1995 – SchVV, der Verordnung BGBl. Nr. 498/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017, ist für Lehrpersonen an Pflichtschulen sowie an mittleren und höheren Schulen die Reisegebührenvorschrift 1955,... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
Gesetze 41-50 von 476