§ 10 MinBestG Für Zwecke der PES zuzurechnender Anteil am Ergänzungssteuerbetrag

Mindestbesteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und §9 Abs. 1 zuzurechnenden Anteil am gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit.Die für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und §9 Absatz eins, zuzurechnenden Anteil am gemäß Paragraph 47, für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit.
  2. (2)Absatz 2,Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus dem Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit multipliziert mit dem Einbeziehungsquotienten der Muttergesellschaft für das betroffene Geschäftsjahr. Der Einbeziehungsquotient der Muttergesellschaft ist zu bestimmen, indem für das betroffene Geschäftsjahr zunächst von den Mindeststeuer-Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit jener Betrag ihrer Mindeststeuer-Gewinne abzuziehen ist, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt. Teilt man den danach verbleibenden Betrag durch die Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im betroffenen Geschäftsjahr, ist das Ergebnis der Einbeziehungsquotient.
  3. (3)Absatz 3,Der Betrag der Mindeststeuer-Gewinne niedrig besteuerter Geschäftseinheiten, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt, entspricht dem Betrag, der diesen Gesellschaftern nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn der Jahresüberschuss der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den Mindeststeuer-Gewinnen entsprochen hätte und
    1. 1.Ziffer einsdie Muttergesellschaft den Konzernabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer Konzernabschluss),
    2. 2.Ziffer 2die Muttergesellschaft eine Kontrollbeteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen Konzernabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären,
    3. 3.Ziffer 3alle Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, zuzurechnen wären und
    4. 4.Ziffer 4alle Beteiligungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, gehalten würden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und §9 Abs. 1 zuzurechnenden Anteil am gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit.Die für eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit zu entrichtende PES entspricht dem der jeweiligen Muttergesellschaft gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und §9 Absatz eins, zuzurechnenden Anteil am gemäß Paragraph 47, für das betroffene Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit.
  2. (2)Absatz 2,Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Ergänzungssteuerbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit ergibt sich aus dem Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit multipliziert mit dem Einbeziehungsquotienten der Muttergesellschaft für das betroffene Geschäftsjahr. Der Einbeziehungsquotient der Muttergesellschaft ist zu bestimmen, indem für das betroffene Geschäftsjahr zunächst von den Mindeststeuer-Gewinnen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit jener Betrag ihrer Mindeststeuer-Gewinne abzuziehen ist, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt. Teilt man den danach verbleibenden Betrag durch die Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im betroffenen Geschäftsjahr, ist das Ergebnis der Einbeziehungsquotient.
  3. (3)Absatz 3,Der Betrag der Mindeststeuer-Gewinne niedrig besteuerter Geschäftseinheiten, der nach dem Beteiligungsverhältnis auf andere Gesellschafter entfällt, entspricht dem Betrag, der diesen Gesellschaftern nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn der Jahresüberschuss der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den Mindeststeuer-Gewinnen entsprochen hätte und
    1. 1.Ziffer einsdie Muttergesellschaft den Konzernabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer Konzernabschluss),
    2. 2.Ziffer 2die Muttergesellschaft eine Kontrollbeteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen Konzernabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären,
    3. 3.Ziffer 3alle Mindeststeuer-Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, zuzurechnen wären und
    4. 4.Ziffer 4alle Beteiligungen, die nicht unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Einheiten der Unternehmensgruppe sind, gehalten würden.

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