Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Ist eine in Österreich gelegene oberste Muttergesellschaft zu einem Zeitpunkt während des Geschäftsjahres an einer in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegenen oder staatenlosen niedrig besteuerten Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar beteiligt, unterliegt sie in Bezug auf diese niedrig besteuerte Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr der PES.
(2)Absatz 2,Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Abs. 1 zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von § 76.Die abgabepflichtige Geschäftseinheit für die nach Absatz eins, zu entrichtende PES bestimmt sich nach Maßgabe von Paragraph 76,
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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