§ 6 MinBestG (Mindestbesteuerungsgesetz), Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) - JUSLINE Österreich
§ 6 MinBestG Nationale Ergänzungssteuer (NES), Primär-Ergänzungssteuer (PES) und Sekundär-Ergänzungssteuer (SES)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
NES-Pflicht
(1)Absatz eins,Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 1) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.Beträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz eins,) einer Unternehmensgruppe für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit der NES.
(2)Absatz 2,Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.Die von der abgabepflichtigen Geschäftseinheit gemäß Absatz eins, zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß Paragraph 47, für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
(3)Absatz 3,Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 4) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (§ 5 Abs. 2 Z 2) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (§ 5 Abs. 3 Z 4) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Beträgt der Effektivsteuersatz (Paragraph 46, Absatz 4,) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) oder einer staatenlosen Betriebsstätte (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 4,) mit Ort der Geschäftstätigkeit in Österreich für ein Geschäftsjahr weniger als der Mindeststeuersatz, sind Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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