Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
Regelungsgegenstand
(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz werden
1.Ziffer einsdie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), unddie Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, Amtsblatt Nummer L 328 vom 22.12.2022 Seite 1, berichtigt in Amtsblatt Nummer L 13 vom 16.01.2023 Seite 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), und
2.Ziffer 2die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 06.05.2025 S. 1,die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, Amtsblatt Nummer L 39 vom 06.05.2025 Seite 1,
in österreichisches Recht umgesetzt.
(1a)Absatz eins a,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß § 3 erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des § 6, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der §§ 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der §§ 12 und 13.Die Erhebung der Mindeststeuer von in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 3, erfolgt im Wege der nationalen Ergänzungssteuer (NES) nach Maßgabe des Paragraph 6,, der Primär-Ergänzungssteuer (PES) nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 11 und der Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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