§ 5 MinBestG Standort einer Geschäftseinheit

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Standort einer Einheit (§ 2 Z 1), die keine transparente Einheit ist, wird wie folgt bestimmt:Der Standort einer Einheit (Paragraph 2, Ziffer eins,), die keine transparente Einheit ist, wird wie folgt bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsDie Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem diese aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt;
    2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen ist eine Einheit in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.
  2. (2)Absatz 2,Der Standort einer transparenten Einheit (§ 2 Z 12) wird wie folgt bestimmt:Der Standort einer transparenten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12,) wird wie folgt bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsDie transparente Einheit ist in jenem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ist, oder sie verpflichtet ist, eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2in allen anderen Fällen gilt eine transparente Einheit als staatenlos.
  3. (3)Absatz 3,Der Standort einer Betriebsstätte wird wie folgt bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsIm Falle des § 2 Z 13 lit. a ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist;Im Falle des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera a, ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist;
    2. 2.Ziffer 2im Falle des § 2 Z 13 lit. b ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis besteuert wird;im Falle des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera b, ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie aufgrund ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis besteuert wird;
    3. 3.Ziffer 3im Falle des § 2 Z 13 lit. c ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie sich befindet;im Falle des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera c, ist eine Betriebsstätte in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie sich befindet;
    4. 4.Ziffer 4im Falle des § 2 Z 13 lit. d gilt die Betriebsstätte als staatenlos.im Falle des Paragraph 2, Ziffer 13, Litera d, gilt die Betriebsstätte als staatenlos.
  4. (4)Absatz 4,Ist eine Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen, wird ihr Standort wie folgt bestimmt:Ist eine Geschäftseinheit gemäß Absatz eins, in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen, wird ihr Standort wie folgt bestimmt:
    1. 1.Ziffer einsWenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
      1. a)Litera aist sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt;
      2. b)Litera bist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, dass die zuständigen Behörden die steuerliche Ansässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln und keine Einigung erzielt wird;ist Ziffer 2, anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vorsieht, dass die zuständigen Behörden die steuerliche Ansässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln und keine Einigung erzielt wird;
      3. c)Litera cist Z 2 anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorsieht, wenn die Geschäftseinheit in beiden Steuerhoheitsgebieten steuerlich ansässig ist.ist Ziffer 2, anzuwenden, wenn das zwischen beiden Steuerhoheitsgebieten anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorsieht, wenn die Geschäftseinheit in beiden Steuerhoheitsgebieten steuerlich ansässig ist.
    2. 2.Ziffer 2Wenn die Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten gelegen ist, zwischen denen kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen besteht,
      1. a)Litera agilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde, wobei die gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung gezahlten Steuern nicht berücksichtigt werden;
      2. b)Litera bund der erhobene Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der gemäß § 48 berechnete Substanzfreibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist;und der erhobene Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der gemäß Paragraph 48, berechnete Substanzfreibetrag auf Ebene der Geschäftseinheit höher ist;
      3. c)Litera cund sowohl der erhobene Betrag der erfassten Steuern als auch der Substanzfreibetrag in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null ist, gilt sie als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.
  5. (5)Absatz 5,Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung von Abs. 4 in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PES-Regelung unterliegt, gilt sie als der anerkannten PES-Regelung des anderen Steuerhoheitsgebietes unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen steht deren Anwendung entgegen.Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung von Absatz 4, in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie keiner anerkannten PES-Regelung unterliegt, gilt sie als der anerkannten PES-Regelung des anderen Steuerhoheitsgebietes unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen steht deren Anwendung entgegen.
  6. (6)Absatz 6,Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach Anwendung der Abs. 1 bis 4 als gelegen galt.Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach Anwendung der Absatz eins bis 4 als gelegen galt.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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