§ 15 MinBestG (Mindestbesteuerungsgesetz), Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung) - JUSLINE Österreich
§ 15 MinBestG Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
Zur Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts einer Geschäftseinheit wird deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst:
1.Ziffer einsErhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß § 16,Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß Paragraph 16,,
2.Ziffer 2vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß § 17,vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß Paragraph 17,,
3.Ziffer 3erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 18,erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß Paragraph 18,,
4.Ziffer 4erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß § 19,erhöht um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Anwendung der Neubewertungsmethode auf Sachanlagen gemäß Paragraph 19,,
5.Ziffer 5erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß § 60,erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 60,,
6.Ziffer 6erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß § 20 Abs. 1 sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß § 20 Abs. 2,erhöht um asymmetrische Wechselkursgewinne oder vermindert um asymmetrische Wechselkursverluste gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß Paragraph 20, Absatz 2,,
7.Ziffer 7erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 21,erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß Paragraph 21,,
8.Ziffer 8erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß § 22,erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß Paragraph 22,,
9.Ziffer 9erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß § 23,erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand gemäß Paragraph 23,,
10.Ziffer 10vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß § 24,vermindert um qualifizierte Sanierungsgewinne gemäß Paragraph 24,,
11.Ziffer 11erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß § 25,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts für aktienbasierte Vergütungen gemäß Paragraph 25,,
12.Ziffer 12erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß § 26,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Fremdvergleichsgrundsatzes gemäß Paragraph 26,,
13.Ziffer 13erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß § 27,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für Steuergutschriften gemäß Paragraph 27,,
14.Ziffer 14erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß § 28,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung des Realisationsprinzips gemäß Paragraph 28,,
15.Ziffer 15erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß § 29,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Verteilungswahlrechts für unbewegliches Vermögen gemäß Paragraph 29,,
16.Ziffer 16erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß § 30,erhöht um Aufwendungen für gruppeninterne Finanzierungsvereinbarungen gemäß Paragraph 30,,
17.Ziffer 17erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß § 31,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge aufgrund des Wahlrechts zur Anwendung von Konsolidierungsgrundsätzen gemäß Paragraph 31,,
18.Ziffer 18erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß § 32,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für bestimmte Erträge und Aufwendungen von Versicherungseinheiten gemäß Paragraph 32,,
19.Ziffer 19erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß § 33,erhöht oder vermindert um Anpassungsbeträge für zusätzliches Kernkapital gemäß Paragraph 33,,
20.Ziffer 20erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß § 34,erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus dem internationalen Seeverkehr gemäß Paragraph 34,,
21.Ziffer 21erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß § 35 underhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zuordnung der Gewinne oder Verluste zwischen Stammhaus und Betriebsstätte gemäß Paragraph 35, und
22.Ziffer 22erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß § 36.erhöht oder vermindert um Beträge aufgrund der Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit gemäß Paragraph 36,
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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