§ 34 MinBestG Ausnahme für Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr

MinBestG - Mindestbesteuerungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) sind vom Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit auszunehmen. Dies gilt nur, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder wirtschaftliche Geschäftsleitung aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 2,) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 3,) sind vom Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit auszunehmen. Dies gilt nur, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder wirtschaftliche Geschäftsleitung aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2,Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr sind solche, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt:
    1. 1.Ziffer einsBeförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt;
    2. 2.Ziffer 2Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen;
    3. 3.Ziffer 3Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgerüsteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis;
    4. 4.Ziffer 4Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis;
    5. 5.Ziffer 5Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und
    6. 6.Ziffer 6Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde.
  3. (3)Absatz 3,Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr sind solche, die eine Geschäftseinheit aus den folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern diese Tätigkeiten hauptsächlich im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen:
    1. 1.Ziffer einsVermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, für einen Charterzeitraum von nicht mehr als drei Jahren;
    2. 2.Ziffer 2Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt;
    3. 3.Ziffer 3Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern;
    4. 4.Ziffer 4Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und
    5. 5.Ziffer 5Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 1 sind Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) sämtlicher in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht auszunehmen, soweit diese 50 % der Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) dieser Geschäftseinheiten übersteigen.Abweichend von Absatz eins, sind Gewinne oder Verluste aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 3,) sämtlicher in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten nicht auszunehmen, soweit diese 50 % der Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 2,) dieser Geschäftseinheiten übersteigen.
  5. (5)Absatz 5,Für die Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Ermittlung der gemäß Abs. 1 auszunehmenden Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 2) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Abs. 3) gilt Folgendes:Für die Berücksichtigung von Aufwendungen bei der Ermittlung der gemäß Absatz eins, auszunehmenden Gewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 2,) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 3,) gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsAufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 stehen, sind diesen Tätigkeiten direkt zuzuordnen.Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, oder 3 stehen, sind diesen Tätigkeiten direkt zuzuordnen.
    2. 2.Ziffer 2Aufwendungen, die in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 oder 3 stehen, sind im Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.Aufwendungen, die in mittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, oder 3 stehen, sind im Verhältnis der Umsatzerlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamtumsatzerlösen zuzuordnen.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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