Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
Erfasste Steuern
(1)Absatz eins,Erfasste Steuern sind:
1.Ziffer einsSteuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiesen sind,Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23,) hält, ausgewiesen sind,
2.Ziffer 2Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (§ 2 Z 43) erhoben werden,Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (Paragraph 2, Ziffer 43,) erhoben werden,
3.Ziffer 3Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
4.Ziffer 4Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.
(2)Absatz 2,Zu den erfassten Steuern zählen nicht:
1.Ziffer einsSteuern, die aufgrund einer
a)Litera aanerkannten PES,
b)Litera banerkannten SES oder
c)Litera canerkannten NES
erhoben werden,
2.Ziffer 2nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (§ 2 Z 37) undnicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (Paragraph 2, Ziffer 37,) und
3.Ziffer 3Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des § 32 Abs. 1 entrichtet.Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, entrichtet.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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