Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
(1)Absatz eins,Erträge einer Versicherungseinheit, die sie aus der Weiterbelastung von Steuern erzielt und die vertraglich vom Versicherungsnehmer zu tragen sind, sind von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts auszunehmen.
(2)Absatz 2,Eine Versicherungseinheit hat bei der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts an Versicherungsnehmer gezahlte Leistungen als Ertrag anzusetzen, wenn die den Leistungen zugrundeliegenden Erträge bei der Versicherungseinheit nicht im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag berücksichtigt sind, soweit die entsprechende Zu- oder Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsnehmern im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Versicherungseinheit erfasst wird.
(3)Absatz 3,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Versicherungseinheit ist um Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen zu erhöhen, soweit die Zuführungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ausgenommenen Dividenden (§ 17) oder ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) stehen.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Versicherungseinheit ist um Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen für fondsgebundene Versicherungen zu erhöhen, soweit die Zuführungen im wirtschaftlichen Zusammenhang mit ausgenommenen Dividenden (Paragraph 17,) oder ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (Paragraph 18,) stehen.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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