Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
(1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z 1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 übersteigt.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu erhöhen, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer eins, den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, übersteigt.
(2)Absatz 2,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Abs. 3) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Abs. 3 Z1 den Betrag gemäß Abs. 3 Z 2 unterschreitet.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um den Korrekturposten Pensionsaufwand (Absatz 3,) zu vermindern, wenn der Betrag gemäß Absatz 3, Z1 den Betrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2, unterschreitet.
(3)Absatz 3,Als Korrekturposten Pensionsaufwand gilt die Differenz zwischen:
1.Ziffer einsdem Betrag, der im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag als Aufwand berücksichtigten Pensionsverpflichtungen und
2.Ziffer 2den für das Geschäftsjahr an einen Pensionsfonds geleisteten Beiträgen.
Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (§ 2 Z 33) ausgelagert sind.Dies gilt nur für Pensionsverpflichtungen, die auf einen Pensionsfonds (Paragraph 2, Ziffer 33,) ausgelagert sind.
In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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